01.03.2013 - Patientenrechtegesetz

Am 26. Februar ist das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ – auch Patientenrechtegesetz – genannt in Kraft getreten. Es stärkt u. a. die Rechte von Patienten und Versicherten gegenüber Ärzten und Krankenversicherern.
 
Bisher wurden die Patientenrechte zum Beispiel im Arzthaftungsrecht weitgehend durch die Rechtsprechung konkretisiert. Das Patientenrechtegesetz übernimmt nun das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), stärkt somit die Patientenrechte und sorgt für eine eindeutigere Rechtslage. Die Patientenrechte bei Behandlungsfehlerverdacht werden gebündelt, die Frage der Beweislast in einem diesbezüglichen Rechtsstreit wird präzisiert, Regelungen zur Patienteninformation und zu Aufklärungspflichten werden konkretisiert etc.
 
Einzelne Aspekte des Gesetzes finden Sie hier:

Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag wird im BGB verankert. Er regelt die Rechte und Pflichten zwischen Patienten und Behandlern, dazu gehören neben Ärzten auch andere Heilberufe, wie zum Beispiel Physiotherapeuten.

Patienteninformation
Zu Beginn der Behandlung ist der Arzt verpflichtet den Patienten insbesondere über Diagnose und Therapie verständlich zu unterrichten. Ziel dieser Sicherungsaufklärung ist es u. a. den Therapieerfolg zu sichern. Denn ein informierter Patient kann sich eher therapiegerecht verhalten. Unter bestimmten Umständen muss der Behandler den Patienten auch über erkennbare Behandlungsfehler aufklären. Darüber hinaus muss der Patient auch über zusätzlich Kosten informiert werden, wenn der Behandler absehen kann, dass keine komplette Kostenübernahme erfolgen wird. Vom Arzt kann in diesem Zusammenhang allerdings nicht erwartet werden, dass er zum Beispiel einzelne PKV-Tarife und deren monetäre Auswirkungen kennt.
Diese Informationspflichten bestehen nicht, wenn zum Beispiel bei einem Unfall unmittelbar gehandelt werden muss.

Behandlungsfehlerverdacht
Die gesetzlichen Krankenkassen sollen (= müssen) ihre Versicherten bei einem Behandlungsfehlerverdacht unterstützten. Vorher handelte es sich hierbei um eine „Kann-Regelung“

Einwilligung des Patienten
Die Einwilligung des Patienten wird bei jedem Eingriff vorausgesetzt. Das ist nur möglich, wenn vorher entsprechend aufgeklärt wurde.

Ärztliche Aufklärung
Die ärztliche Aufklärungspflicht wird präzisiert. So hat die Aufklärung zum Beispiel mündlich, persönlich und rechtzeitig vor dem Eingriff zu erfolgen.

Dokumentation
Das BGB verpflichtet den Arzt zur Führung einer Patientenakte und zur Dokumentation aller relevanten Fakten. Nachträgliche Änderungen müssen den Zeitpunkt und den Inhalt der Änderung erkennen lassen.
 
Einsichtsrecht in Patientenakte
Patienten heben ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte. Gegen Auslagenersatz können sie zum Beispiel auch Kopien verlangen. Die Einsichtnahme darf nur verweigert werden, soweit ihr sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
 
Beweislast
Der Grundsatz, dass der Patient – wie bisher – einen Behandlungsfehler nachweisen muss, bleibt bestehen. Liegt allerdings ein grober Behandlungsfehler vor oder hatte der Behandler keine entsprechende Befähigung zur Durchführung der Behandlung verschiebt sich die Beweislast in Richtung des (Zahn-)Arztes. Behandlungsfehler können zum Beispiel mit Hilfe eines medizinischen Gutachtens, erstellt von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen, im Gerichtsprozess geprüft bzw. nachgewiesen werden. Weiterhin können unter bestimmten Voraussetzungen Verletzungen der Aufsichts- bzw. der Dokumentationspflicht geltend gemacht werden.

Entscheidungsfristen für Krankenkassen
Die Krankenkasse muss nun über einen Leistungsantrag innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Diese Frist verlängert sich, wenn zum Beispiel der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingebunden werden muss, auf 5 Wochen. Gelingt die Entscheidung nicht innerhalb der Frist, muss die Krankenkasse den Grund mitteilen. Ansonsten gilt die Leistung als genehmigt. Unter bestimmten Umständen kann sich der Versicherte die Leistung selber besorgen und anschließend Kostenerstattung bei seiner Krankenkasse verlangen.
 
Widerrufsklausel bei der Teilnahme am Hausarztmodell
Versicherte können sich im Rahmen der „Hausarztzentrierten Versorgung“ bei einem so genannten „Hausarztmodell“ einschreiben. Durch das Patientenrechtegesetz wird diese Vorschrift durch eine Widerrufsklausel ergänzt. Innerhalb von 2 Wochen kann der Patient seinen Beitritt widerrufen.

Darüber hinaus ändert das Patientenrechtegesetz die Patientenbeteiligung, zum Beispiel verändert es den Personenkreis der Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesauschuss (GBA). Einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme sowie die verpflichtende Einführung eines Beschwerdemanagements nach bestimmten Gesichtspunkten sollen die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement im Krankenhaus verbessern. Das Patientenrechtegesetz sieht auch eine Änderung der Bundesärzteordnung vor. Bei unzureichender Berufshaftpflichtversicherung des Arztes kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden.

Neben dem BGB und dem SGB V wird durch das Patientenrechtegesetz auch die Patientenbeteiligungsverordnung, das Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie die Zulassungsordnung Vertrags(zahn)ärzte und die Bundesärzteordnung geändert.