Aktuelles zum Pflegerecht
Rund um das Thema „Pflegerecht“ finden Sie hier regelmäßig neue Informationen in Form von Rechtstexten, Arbeitshilfen und Übersichten zu aktuellen Entwicklungen. Dieser Download-Bereich ist für Sie kostenlos.
Wichtige Werte im Jahr 2012Wichtige Rechengrößen in der Sozialversicherung werden regelmäßig angepasst. So beträgt die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2012 50.850 Euro. Übersteigt das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers diese Grenze, ist er grundsätzlich nicht pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung (KV). Die Beitragsbemessungsgrenze in der KV und damit auch in der Pflegeversicherung (PV) steigt zum Jahresbeginn auf 3.825 Euro monatlich. Die Grenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich in den alten Bundesländern auf 5.600 Euro monatlich, in den neuen Bundesländern bleibt sie zum 1. Januar 2012 bei 4.800 Euro im Monat. Liegt das Einkommen eines Beschäftigten über diesen Grenzen, sind vom überschießenden Teil keine Beiträge zu entrichten.
In der Pflegeversicherung wurden die Leistungsbeträge zuletzt am 1. Januar 2010 angehoben. Die nächste Erhöhung findet nun zum 1. Januar 2012 statt.
Als Praxishilfe haben wir Ihnen die wichtigsten Werte für den Pflegebereich zusammengestellt.
Überblick Heimgesetzgebung in den BundesländernWie sieht die Heimgesetzgebung in den Bundesländern aus?Hier ein kurzer Überblick:
Baden-Württemberg: Landesheimgesetz – LHeimG BW seit 1. Juli 2008 in Kraft. Zum 1. September 2009 trat die LandesheimbauVO und zum 21. April 2010 die LandesheimmitwirkungsVO in Kraft.
Bayern: Am 1. August 2008 trat das Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG BY) in Kraft. Die Verordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist zum 1. September 2011 in Kraft getreten.
Berlin: Das Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz – WTG) ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten.
Brandenburg: Am 1. Januar 2010 trat das Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) in Kraft.
Bremen: Das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) ist am 21. Oktober 2010 in Kraft getreten.
Hamburg: Am 1. Januar 2010 ist das Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) in Kraft getreten.
Hessen: Seit dem 22. Februar 2011 liegt der Entwurf für ein Hessisches Betreuungs- und Pflegegesetz (HBPG) vor.
Mecklenburg-Vorpommern: Das Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) ist am 29. Mai 2010 in Kraft getreten. Es wird seit dem 26. November 2010 durch die Einrichtungenpersonal-, Einrichtungenmindestbau- sowie die Einrichtungenmitwirkungsverordnung ergänzt.
Niedersachsen: Das Niedersächsische Gesetz zum Schutz von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern (NHeimG) ist am 6. Juli 2011 in Kraft getreten.
Nordrhein-Westfalen: Am 1. Januar 2009 ist das Wohn- und Teilhabegesetz – WTG in Kraft getreten.
Rheinland-Pfalz: Das Landesgesetz über Wohnformen- und Teilhabe (LWTG) trat am 1. Januar 2010 in Kraft.
Saarland: Am 19. Juni 2009 ist das Landesheimgesetz Saarland – LheimGS – in Kraft getreten.
Sachsen: Am 13. April 2010 beschloss das Sächsische Kabinett die Anhörung des Gesetzesentwurfs zum Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz.
Sachsen-Anhalt: Am 26. Februar 2011 ist das Wohn- und Teilhabegesetz – WTG LSA in Kraft getreten.
Schleswig-Holstein: Am 1. August 2009 ist das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Schleswig-Holstein (SbStG SH) in Kraft getreten.
Thüringen: Zurzeit wird an einem Entwurf für ein Thüringer Heimgesetz gearbeitet..
Bitte beachten Sie: Zum 1. Oktober 2009 ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft getreten. Mit diesem Verbraucherschutzgesetz wurden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Bundes-Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. Es gilt bundesweit.
Pflegereform 2012Die Eckpunkte zur Umsetzung des Koalitionsvertrages für die Pflegereform wurden vom Bundeskabinett am 16. November 2011 beschlossen. Sie dienen als Grundlage für den noch zu erarbeitenden Gesetzentwurf.
Der Handlungsbedarf für eine Pflegereform ist unbestritten. Als Ziele hat das Kabinett folgende benannt:
- Bedarfsgerechte Leistungen, insbesondere für an Demenz erkrankte Menschen
- Stärkung des Grundsatzes ambulant vor stationär
- Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige
- Nachhaltigere Grundlage für Finanzierung der Pflegeversicherung
- Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs
Als direkte Handlungsschritte definieren die Eckpunkte u. a.
Pflegebedürftigkeit neu definierenUm insbesondere den Bedürfnissen demenzkranker Menschen gerecht zu werden. Dabei sollen die bereits erbrachten Vorarbeiten als Grundlage dienen. Die Arbeiten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sollen im Laufe der Wahlperiode abgeschlossen werden.
Leistungsverbesserungen- Im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erhalten Demenzkranke kurzfristig verbesserte Leistungen, so z. B. Betreuungsleistungen.
- Flexiblere Leistungsgestaltung ermöglicht es Pflegebedürftige zwischen Leistungspaketen und Zeiteinheiten frei wählen können. Sie vereinbaren deren inhaltliche Ausgestaltung direkt mit dem Pflegedienst.
- Stärkung der Rehabilitation so erhält jeder Pflegebedürftige im Zuge der Antragsstellung ein eigenständiges Gutachten über seine individuelle Rehabilitationsfähigkeit.
- Förderung neuer Wohnformen sollen durch die Einführung einer zweckgebundenen Pauschale für die Beschäftigung einer Person, die für die Organisation und Sicherstellung der Pflege in der Wohngruppe sorgt.
- Zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Förderung ambulanter Wohngruppen
- Verbesserung der medizinischen Versorgung in stationären Einrichtungen.
- Sicherstellung einer fristgerechten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und Leistungsentscheidung der Pflegekassen
- Die Beratung von Pflegebedürftigen wird verbessert, z. B. durch das verbindliche Angebot von Beratungen im häuslichen Umfeld.
- Zum Bürokratieabbau wird ein eigenes Maßnahmenpaket vorgelegt.
Entlastung pflegender AngehörigerNeben den Leistungsverbesserungen für Demenzkranke gibt es weitere Ansätze
- Pflegende werden sich leichter als bisher eine „Auszeit“ von der pflegenden Tätigkeit nehmen können
- Verbesserte Reha-Möglichkeiten für Pflegende
- Rentenrechtliche Berücksichtigung bei gleichzeitiger Pflege von mehreren Pflegebedürftigen
- Förderung von Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige
Verbesserung der Pflege- und Arbeitsbedingungen - einheitliche Berufsausbildung in Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege steigert Attraktivität des Berufs
- Vorbereitung einer Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive in der Altenpflege
Finanzierung- Zum 1. Januar 2013 Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung um 0,1 Beitragssatzpunkte
- Zum 1. Januar 2013 Einführung einer steuerlich geförderten privaten Vorsorge. Die Vorsorge ist freiwillig.
Ausblick: BSG-Rechtsprechung „Pflegerecht“An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick zu den beim BSG anhängigen Fragen aus Bereich „Pflegerecht“ geben.
Bitte beachten Sie, dass die Verfahren noch nicht terminiert bzw. – bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung – den Beteiligten noch nicht zugestellt sind.
Nach den Veröffentlichungen des BSG sind u. a. noch folgende Revisionen anhängig, die Sie hier abrufen können.