08.07.2020 - Ambulante Leistungen:Corona-Sonderregelungen

Heilmittel

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29. Juni 2020 die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung.


Krankentransporte
Ebenfalls bis zum 30. September 2020 verlängerte der G-BA die Sonderregelung, wonach Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen. Dies gilt auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen.

Auslaufen von Sonderreglungen zum 1. Juli 2020
Das Abflachen der Neuinfektionen und die umfassende Rücknahme der Einschränkungen des öffentlichen Lebens erlauben eine schrittweise Rückkehr zur regulären Patientenversorgung in den vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Praxen. Folgende Sonderregelungen laufen zum 1. Juli 2020 aus:

Verlängerte Frist zur Vorlage von Verordnungen
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie Soziotherapie bei der Krankenkasse beträgt künftig wieder 3 Tage statt 10 Tage. 


Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel können nicht länger nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Ebenso kann die Verordnung nicht länger postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Weitere Regelungen zu Folgeverordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege
Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen nicht länger für bis zu 14 Tage rückwirkend erfolgen. Die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege und die 3-Tages-Frist zur Ausstellung der Folgeverordnung sind nun wieder zu berücksichtigen.


Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Webseite des G-BA www.g-ba.de unter dem Stichwort Sonderregelungen-Corona zu finden.




Quelle: PM des G-BA