09.07.2020 - Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

Das "Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation" (Digitale-Versorgung-Gesetz–DVG) vom 9. Dezember 2019 wurde am 18. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Obwohl durch den Gesundheitsausschuss noch einige Änderungen aufgenommen wurden, stand das Thema "Datenschutz" weiterhin im Fokus. Das meisten Regelungen des Gesetzes sind am 19. Dezember 2019, dem Tag nach Verkündung des Gesetzes, bzw. am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.


Die im noch Referentenentwurf des DVG enthaltenen Regelungen zur elektronischen Patientenakte (ePA) wurden aufgrund von Datenschutzbedenken herausgenommen. Das am 3. Juli 2020 im Bundestag verabschiedete Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) befasst sich nun u. a. damit.


Wesentliche Regelungen des Gesetzes:

Gesundheits-Apps
Künftig sollen sich Patienten, bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation, Gesundheits-Apps (z. B. zur Dokumentation von Blutzuckerwerten) u. a. von ihrem Arzt auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verschreiben lassen können. Damit das möglichst unbürokratisch erfolgt, wird der Zugang für die Hersteller erleichtert: Nachdem die App vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) z. B. auf Datensicherheit, Datenschutz und Funktionalität geprüft wurde, wird sie ein Jahr lang vorläufig von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. In dieser Zeit muss der Hersteller beim BfArM nachweisen, dass seine App positive Versorgungseffekte aufweist. Einzelheiten, z. B. zu den nachzuweisenden Anforderungen, sollen durch eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt werden.


Verpflichtendes digitales Netzwerk für den Gesundheitsbereich
Patienten sollen digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte (ePA) möglichst bald flächendeckend nutzen können. Deshalb werden Apotheken bis Ende September 2020 und Krankenhäuser bis 1. Januar 2021 verpflichtet, sich an die Telematik-Infrastruktur (TI) anschließen zu lassen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig an die TI anschließen lassen. Die Kosten für die freiwillige Anbindung werden erstattet. Ärzte, die sich weiterhin nicht anschließen wollen, müssen einen erhöhten Honorarabzug von 2,5 Prozent ab 1. März 2020 in Kauf nehmen. Bisher lag er bei 1 Prozent.


Online-Sprechstunden
Patienten sollen künftig solche Ärzte, die Online-Sprechstunden anbieten, leichter finden können Darum dürfen Ärztinnen und Ärzte künftig auf ihrer Internetseite über solche Angebote informieren. Die Aufklärung für eine Videosprechstunde kann jetzt auch online, also im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen – nicht mehr wie bisher im Vorfeld. Ärzte haben zudem künftig mehr Möglichkeiten, sich auf digitalem Weg mit Kollegen auszutauschen. Diese sogenannten Telekonsile werden außerhalb des Praxisbudgets vergütet.


Weniger papiergebundene Abläufe
Papier soll im Gesundheitswesen zum Auslaufmodell werden: Neben der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem E-Rezept kommt nun auch die elektronische Heil- und Hilfsmittelverordnung. Künftig erhalten Ärztinnen und Ärzte eine deutlich geringere Erstattung für die Übermittlung eines Telefax. Dadurch wird es zukünftig attraktiver, den Arztbrief elektronisch zu übermitteln. Wer einer gesetzlichen Kasse freiwillig beitreten möchte, kann das künftig auch elektronisch tun.


Mehr Förderung für innovative Projekte
Patientinnen und Patienten sollen möglichst schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren. Der Innovationsfonds wird bis 2024 um 200 Millionen Euro jährlich verlängert.