28.11.2019 - Elektronische Meldung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) vom 22. November 2019 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 16 des Gesetzes sieht allerdings für bestimmte Regelungen ein späteres Inkrafttreten vor.


Zurzeit weisen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit ihrem Arbeitgeber gegenüber in Papierform nach.

Damit soll zum 1. Januar 2022 Schluss sein. Zukünftig sollen die Krankenkassen nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen, die insbesondere folgende Daten enthält:

  • den Namen des Beschäftigten,
  • den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  • das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
  • die Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung.


Weitere Informationen enthält Artikel 11 des BEG III, der u.a. den § 109 SGB IV im vorstehenden Sinn ändert.

Durch diese Neuregelung wird eine Lücke im Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG geschlossen. Das TSVG führt nämlich zum 1. Januar 2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen ein. Die elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung an den Arbeitgeber war jedoch nicht Bestandteil des TSVG.  




Quelle: Drittes Bürokratieentlastungsgesetz