10.10.2019 - Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab 1. März 2020

Am 28. Juni 2019 hat der Bundesrat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) beschlossen. Beruflich qualifiziertes Personal aus Nicht-EU-Ländern bzw. aus Ländern, die gleichgestellt sind (z. B. Norwegen oder die Schweiz), soll nun leichter einreisen können und Anerkennungsverfahren sollen vereinfacht werden. Das Gesetz regelt, wer zu Arbeits- und zu Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf und wer nicht. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:


  • ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst,
  • der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag,
  • der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung,
  • die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung sind notwendige deutsche Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts),
  • verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen,
  • Verfahrensvereinfachungen, eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.


Für eine gezielte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten sollen darüber hinaus weitere Verbesserungen der Verwaltungsverfahren erfolgen. Dies sind insbesondere Visumverfahren, gezielte Werbemaßnahmen gemeinsam mit der Wirtschaft, Beschleunigungen bei der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse und eine verstärkte Sprachförderung insbesondere im Ausland.


Das Gesetz trägt das Datum vom 15. August 2019 und tritt in großen Teilen zum 1. März 2020 in Kraft. Nähere Informationen enthält das Bundesgesetzblatt Nr. 31 vom 20. August 2019, ab der Seite 1307. Nutzen Sie den kostenlosen Bürgerzugang auf der Website www.bundesgesetzblatt.de