10.07.2019 - Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) vom 11. Dezember 2018 wurde im Bundesgesetzblatt vom 14. Dezember 2018 veröffentlicht. Ein Großteil der durch das Gesetz geänderten Regelungen ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.


Ziel des Gesetzes ist es, spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege zu erreichen. Darüber hinaus wird es ab dem Jahr 2020 in Krankenhäusern eine Umstellung der Finanzierung des Pflegepersonals geben.


Wesentliche Regelungen die die Altenpflege betreffen:


Mehr Pflegekräfte
Zur Unterstützung der Leistungserbringung der medizinischen Behandlungspflege wird es einen Personalzuschlag geben, der von den Krankenkassen refinanziert wird.

Ab Januar 2019 sollen in stationären Pflegeeinrichtungen 13.000 Pflegekräfte neu eingestellt werden können. Die pflegebedürftigen Menschen werden nicht anteilig belastet. Einrichtungen bis zu 40 Bewohnern erhalten eine halbe Pflegestelle, Einrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern eine Pflegestelle, Einrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern eineinhalb und Einrichtungen mit mehr als 120 Bewohnern zwei Pflegestellen zusätzlich. Näheres enthalten die (neuen) Absätze 5 bis 10 des § 8 SGB XI sowie die Vergütungszuschlags-Festlegungen vom 4. Februar 2019, in Kraft seit 28. Februar 2019. Diese Informationen sowie das entsprechende Antragsmuster stehen auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes unter www.gkv-spitzenverband.de im BereichPflegeversicherung/Richtlinien,Verinbarungen,Formulare/Finanzierungs- und Fördermaßnahmen zur Verfügung.  


Entlastung der Pflege durch Investitionen in Digitalisierung
Die Pflegeversicherung stellt dafür einmalig pro Einrichtung (ambulant oder stationär) maximal 12.000 Euro zur Verfügung. Die am 2. Mai 2019 in Kraft getretenen Richtlinien zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen benennen im Einzelnen was förderfähig ist. Das kann der Kauf von technischer Ausrüstung, der Lizenzerwerb oder die Einrichtung von W-LAN sein, um beispielsweise Qualitätsindikatoren zu erheben oder die Pflegedokumentation zu entbürokratisieren. Die Entlastung der Pflegekräfte muss Hauptzweck der Maßnahme sein. Die Richtlinien enthalten darüber hinaus Infos zum Antragsverfahren und ein entsprechendes Antragsformular. Sie finden die aktuellen Richtlinien auf der Website www.gkv-spitzenverband.de . Dort im Bereich Pflegeversicherung/Richtlinien,Vereinbarungen,Formulare.


Bessere Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten
Um die Entwicklung der Kooperationen zu beschleunigen, wird die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringern zu schließen, verbindlicher ausgestaltet. Die bisherige „Soll-Regelung“ wird durch eine „Muss-Regelung“ ersetzt. Weitere Informationen enthält  § 119 b SGB V. Sprechstunden und Fallkonferenzen per Video sollen als telemedizinische Leistung umfangreich ermöglicht werden. Siehe hierzu auch § 87 SGB V. 


Medizinische Rehabilitation für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige haben häufig aufgrund ihrer familiären Situation keine Möglichkeit, ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Deshalb wird für sie der Anspruch geschaffen auf ärztliche Verordnung und mit Genehmigung der Krankenkasse auch dann stationäre Rehabilitation zu erhalten, wenn vom medizinischen Gesichtspunkt her eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. Nähere Infos dazu enthält  der (neue) § 40 Abs.2 SGB V. Rehabilitationsleistungen für erwerbstätige pflegende Angehörige liegen allerdings weiterhin in der Verantwortung der gesetzlichen Rentenversicherung.


Qualitätsprüfungen
In der vollstationären Altenpflege wird zum 1. Oktober 2019 ein neues Qualitätsprüfungssystem und  eine neue Qualitätsdarstellung eingeführt. Der so genannte alte "Pflege-TÜV" wird damit abgelöst. Dem neuen Verfahren liegt die Messung und Darstellung nach Ergebnisindikatoren zu Grunde. Nähere Informationen dazu enthalten die §§ 114 ff SGB XI (neu).  


Taxifahrten
Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung muss zukünftig keine separate Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden. Mit der ärztlichen Verordnung gelten die Fahrten als genehmigt. Diese Regelung betrifft Schwerbehinderte, deren Ausweis die Merkzeichen "aG", "Bl" und "H" trägt und u. a. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 3 - mit Mobilitätseinschränkung -  sowie 4 und 5. Weiterführende Informationen enthält der ergänzte § 60 Abs. 1 SGB V. 


Begleitperson
Ist bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen eine Begleitperson erforderlich, die Mitaufnahme aber nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bzw. der Vorsorge- oder Rehaeinrichtung erfolgen. Nähere Einzelheiten listet der ergänzte § 11 Abs. 3 SGB V auf. 


Betriebliche Gesundheitsförderung für Pflegekräfte
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen brauchen Unterstützung bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. Denn gerade hier ist die psychische und körperliche Belastung für die Beschäftigten enorm. Deshalb sollen die Krankenkassen verpflichtet werden, zusätzlich mehr als 70 Mio. Euro jährlich speziell für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufzuwenden. Weitere Informationen enthält der geänderte § 20 ff SGB V.


Selbsthilfeförderung
Der Finanzierungsanteil der Pflegeversicherung an Fördermaßnahmen wird von 50 auf 75 Prozent erhöht. Dieser Zuschuss ergänzt eine Förderung durch das jeweilige Bundesland oder eine kommunale Gebietskörperschaft. Er wird in Höhe von 75 Prozent des Zuschusses gewährt, der für die einzelne Maßnahme insgesamt geleistet wird. Die Förderung von bundesweiten Selbsthilfetätigkeiten oder in Form eines Gründungszuschusses, z. B. für neue Selbsthilfegruppen, kann direkt bei Spitzenverband Bund der Pflegekassen beantragt werden. Hierbei ist die Mitfinanzierung durch das Land oder eine kommunale Gebietskörperschaft nicht notwendig. Näheres finden Sie im geänderten § 45 d SGB XI. 


Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte
Für sechs Jahre werden zielgerichtet Maßnahmen in der Kranken- und Altenpflege finanziell unterstützt, die "besondere Betreuungsbedarfe" etwa jenseits der üblichen Öffnungszeiten von Kitas abdecken oder die auf andere Weise die Familienfreundlichkeit fördern. Die Förderung der Maßnahmen erfolgt in Form eines Zuschusses von bis zu 50  Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme verausgabten Mittel. Die Höhe des Zuschusses ist pro Pflegeeinrichtung auf 7.500 Euro je Kalenderjahr begrenzt. Sollte der Förderhöchstbetrag  in einem Jahr nicht ausgeschöpft werden, erhöht sich der Förderzuschuss im Folgejahr um den nicht verbrauchten Betrag. Dies allerdings nur insoweit, als der für das Land im vorangegangenen Jahr bereitgestellte Gesamtförderbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Weiterführende Informationen enthalten die am 2. Mai 2019 in Kraft getretenen Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf. Sie finden die aktuellen Richtlinien auf der Website www.gkv-spitzenverband.de . Dort im Bereich Pflegeversicherung/Richtlinien,Vereinbarungen,Formulare.