13.06.2019 - Refinanzierung von Ausbildungsvergütungen ab 2020

Die Vergütungen von Auszubildenden in der Pflege, die ab 2020 nach dem neuen Pflegeberufegesetz (PflBG) ausgebildet werden, sollen im ersten Ausbildungsjahr vollständig von den Kostenträgern refinanziert werden. Dies sieht das im Bundestag in zweiter und dritter Lesung am 6. Juni 2019 beschlossene Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung – GSAV vor.


Geplant ist, dass sich Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen für diese Auszubildenden keinen Wertschöpfungsanteil dafür anrechnen lassen müssen, dass Auszubildende im praktischen Teil ihrer Ausbildung in bestimmtem Umfang die Arbeitskraft einer voll ausgebildeten Pflegekraft ersetzen.



Hintergrund: Berufsanfänger im ersten Ausbildungsdrittel entlasten die voll ausgebildeten Pflegefachkräfte in der Regel in einem geringeren Umfang als Auszubildende im zweiten oder letzten Drittel der Ausbildung. Aus diesem Grund wird mit der geplanten Ergänzung des § 27 Absatz 2 Satz 2 PflBG für die neuen Pflegeberufsausbildungen die Anrechnung von Auszubildenden auf voll ausgebildete Pflegefachkräfte für das erste Ausbildungsdrittel ausgeschlossen.

Damit werden die Ausbildungsvergütungen im ersten Ausbildungsdrittel vollständig refinanziert. Ein Ausbildungsdrittel entspricht bei einer Ausbildung in Vollzeitform einem Ausbildungsjahr, bei einer Ausbildung in Teilzeitform einem Drittel der jeweiligen Ausbildungsdauer.


Das geplante GSAV ist zustimmungspflichtig im Bundesrat. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll es Mitte 2019 in Kraft treten.