28.11.2016 - Reform des Mutterschutzrechts

Das Mutterschutzrecht und mit ihm das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll reformiert werden und dann berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicherstellen.


Pflichten der Arbeitgeber

Die Pflichten der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die im Einzelfall für eine schwangere oder stillende Frau notwendige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen werden neu strukturiert. Dadurch soll klarer werden, unter welchen Bedingungen eine Weiterbeschäftigung während der Schwangerschaft und der Stillzeit in der betrieblichen Praxis zulässig ist.


Erweiterter Anwendungsbereich des MuSchG

Um ein ausreichendes einheitliches Schutzniveau für alle schwangeren und stillenden Frauen zu erreichen, wird der Anwendungsbereich des Gesetzes insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitsschutz erweitert und erfasst zukünftig auch Frauen, die in arbeitnehmerähnlichen Strukturen tätig sind. Schülerinnen und Studentinnen werden nunmehr in den Anwendungsbereich einbezogen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (z. B. Schule und Hochschule) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen und Studentinnen ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Für Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen soll dieses einheitliche Schutzniveau außerhalb des MuSchG durch entsprechende Rechtsverordnungen auf Bundesebene sichergestellt werden. Für Landes- und Kommunalbeamtinnen sowie für Landesrichterinnen setzen die Länder die unionsrechtlichen Vorgaben in eigener Zuständigkeit um.


Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)

Die Regelungen der MuSchArbV werden in das Mutterschutzgesetz integriert. Durch die strukturelle Vereinheitlichung des Mutterschutzrechts sollen bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, soll eine größere Transparenz für schwangere und stillende Frauen, für Arbeitgeber und für Aufsichtsbehörden geschaffen und die Rechtsanwendung erleichtert werden. Dabei wurde der Katalog der unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen unter Beachtung der Neuregelungen im Arbeitsschutzrecht, insbesondere im Gefahrstoff- und Biostoffrecht, überarbeitet.


Einzeländerungen

Darüber hinaus sind Einzeländerungen zur Weiterentwicklung des Mutterschutzes vorgesehen, wie beispielsweise die Verlängerung der Schutzfrist für die Frau nach der Entbindung von einem Kind mit Behinderung.


Ausschuss für Mutterschutz

Ein Ausschuss für Mutterschutz soll eingerichtet werden. Die von ihm erarbeiteten Empfehlungen sollen Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten.




Quelle: Bundesanzeiger