03.02.2022 - Stationäre Pflege: Bezahlung mindestens in Tarifhöhe ab September 2022

Durch das GVWG (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz), in Kraft seit 20. Juli 2021, werden zugelassene Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ab dem 1. September 2022 eine Entlohnung mindestens in Tarifhöhe zu zahlen.

 

Gleichzeitig wurde der GKV-Spitzenverband verpflichtet, in Richtlinien Näheres insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung dieser neuen Zulassungsvoraussetzungen, aber auch zum Verfahren zur Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen, festzulegen.

 

Die vom GKV-Spitzenverband vorgelegten Zulassungs- und Pflegevergütungs-Richtlinien, beide jeweils vom 24. Januar 2022, wurden am 27. Januar 2022 vom BMG und dem BMAS genehmigt.

 

Um die tarifliche Entlohnung der Pflegekräfte zu sichern und zur Versorgung zugelassen zu werden, haben Pflegeeinrichtungen drei Möglichkeiten:

 

  • selbst einen Tarifvertrag abschließen,

 

  • mindestens entsprechend eines regional anwendbaren Tarifvertrags entlohnen oder

 

  • mindestens in Höhe des Durchschnitts aller Tariflöhne in der Region entlohnen.

 

Als nächsten Schritt veröffentlichen die Landesverbände der Pflegekassen zur Orientierung für die Pflegeeinrichtungen eine Übersicht, welche in der Pflege regional anwendbaren Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bei den Pflegevergütungsverhandlungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden können. Eine Entlohnung, die darüber hinaus geht, wird dann als wirtschaftlich anerkannt, wenn es für sie einen sachlichen Grund gibt.

 

Anschließend müssen die Pflegeeinrichtungen den Landesverbänden der Pflegekassen melden, für welche der genannten Möglichkeiten sie sich zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen entscheiden.

 

Weitere Informationen: §§ 72, 82c SGB XI; Zulassungs-Richtlinien und Pflegevergütungs-Richtlinien, jeweils vom 24. Januar 2022, abrufbar auf der Website des GKV-Spitzenverbandes



Quelle: vgl. PM GKV-Spitzenverband