06.07.2016 - Strukturreform in der ambulanten Psychotherapie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Juni 2016 eine Strukturreform der ambulanten Psychotherapie beschlossen. Mit den Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie werden neue Elemente in die Versorgung eingeführt, beispielsweise die psychotherapeutische Sprechstunde, die psychotherapeutische Akutbehandlung oder Maßnahmen zur Vermeidung von Rückfällen (Rezidivprophylaxe). Weitere Änderungen betreffen die Förderung der Gruppentherapie, die Bewilligung beziehungsweise Anzeige von Leistungen gegenüber den Krankenkassen und die Qualifikation von Gutachtern.

Die wichtigsten neuen Versorgungselemente:


Psychotherapeutische Sprechstunde: Die Sprechstunde soll zeitnah einen niedrigschwelligen Zugang zur ambulanten Versorgung ermöglichen. Sie dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind. Bei Verdacht auf eine seelische Krankheit findet im Rahmen der Sprechstunde eine orientierende diagnostische Abklärung und, sofern erforderlich, eine differentialdiagnostische Abklärung statt. Die Sprechstunde kann als Einzelbehandlung bei Erwachsenen in Einheiten von mindestens 25 Minuten höchstens sechsmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 150 Minuten) durchgeführt werden; bei Kindern und Jugendlichen als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten höchstens 10-mal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten).


Psychotherapeutische Akutbehandlung: Die Akutbehandlung ist eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention im Anschluss an die Sprechstunde zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierungen psychischer Symptomatik. Ziel ist es, Patienten mit ambulanten psychotherapeutischen Mitteln von akuter psychischer Symptomatik zu entlasten. Sie dient der Besserung akuter psychischer Krisen- und Ausnahmezustände. Eine Akutbehandlung erfolgt als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24-mal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 600 Minuten) und ist gegenüber der Krankenkasse anzeigepflichtig.


Rezidivprophylaxe: Nach Beendigung einer Langzeittherapie kann es sinnvoll sein, zur Erhaltung der erreichten und erarbeiteten Ziele eine weitere Behandlung mit den innerhalb des bewilligten Kontingentsschritts verbliebenen Stunden durchzuführen. Eine solche niederfrequente therapeutische Arbeit kann zur Stabilisierung des Patienten beitragen und wieder auftretende entwicklungsbedingte Herausforderungen und Krisen abfangen. Die Stunden, die für die Rezidivprophylaxe genutzt werden sollen, sind kein eigenständiges Modul, sondern Bestandteil des bewilligten Gesamtkontingents.

Der G-BA-Beschluss wird vom Bundesgesundheitsministerium noch geprüft und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Entsprechend der Übergangsregelung sollen die Änderungen ab dem 1. April 2017 angewendet werden.


Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses www.g-ba.de



Quelle: G-BA