14.05.2019 - Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG

Am 11. Mai 2019 ist das "Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung" (Terminservice- und Versorgungsgesetz–TSVG) vom 6. Mai 2019 grundsätzlich in Kraft getreten. Einzelne Regelungen treten erst zu späteren Zeitpunkten in Kraft.


Ziel des Gesetzes ist vor allem, dass gesetzlich Versicherte schneller und zielgenauer an Ärzte vermittelt werden können.  Niedergelassene Ärzte sollen verpflichtet werden, mehr Sprechstunden anzubieten. Darüber hinaus  werden die Aufgaben der Terminservicestellen (TSS) deutlich ausgedehnt.  Zahlreiche Änderungsanträge begleiteten das Gesetzgebungsverfahren. Auch Regelungen zu ganz anderen Bereichen, als ursprünglich angedacht, wurden aufgenommen (Omnibusgesetz). Beispielhaft sind hier Gesetzesänderungen im Bereich Zahnersatz, Geburtshilfe oder Selbstverwaltung zu nennen.

  
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:


Schnellere Termine

• Terminservicestellen werden bis zum 1.1.2020 zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle weiter entwickelt. Sie sind zukünftig über die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116117 – 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche (24/7) – erreichbar.


• Auch Terminvermittlung zu Haus- und Kinderärzten und Unterstützung bei Suche nach dauerhaft behandelnden Haus-, Kinder- und Jugendärzten


• Einbeziehung von sogenannten U-Untersuchungen bei Kindern in die Terminvergabe.


• In Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen, Notfallambulanzen oder auch an Krankenhäuser vermittelt.


• Online-Angebot zu Terminservicestellen, damit Termine nicht nur telefonisch, sondern auch online oder per App vereinbart werden können.


Wartezeit auf psychotherapeutische Akutbehandlung darf maximal zwei Wochen betragen. 


• Verpflichtung der Vertragsärzte freie Termine zu melden.

Informationen zu den vorstehenden Änderungen finden Sie im (neuen) § 75 SGB V. 



So viele Sprechstunden müssen Ärzte künftig anbieten

Mindestens 25 Stunden pro Woche bei vollem Versorgungsauftrag (Hausbesuchszeiten können angerechnet)


• Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung (z. B. konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, HNO-Ärzte) müssen mindestens 5 Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten, d. h. ohne vorherige Terminvereinbarung. Das gilt auch für an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte.


• Kassenärztliche Vereinigungen informieren im Internet über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte.


• Kassenärztliche Vereinigungen überwachen die Einhaltung der Mindestsprechstunden.


 Ärzte werden für Zusatzangebote entlohnt

Dazu muss der EBM (Einheitliche Bewertungsmaßstab) geändert werden.

• Vermittlung eines dringenden Facharzt-Termins durch einen Hausarzt. Hierfür erhalten die Ärzte mindestens 10 Euro Zuschlag.


• Bei Behandlung von Patienten, die durch Terminservicestellen vermittelt werden, werden u. a. alle Leistungen im Behandlungsfall extrabudgetär vergütet. Gestaffelter Zuschlag abhängig davon wie schnell die Behandlung erfolgt. Beispiel: 50 Prozent Zuschlag auf die Versichertenpauschale bei einer Behandlung innerhalb einer Woche nach Terminvermittlung. 


• Behandlung von neuen Patienten in der Praxis. Auch hier erfolgt die Honorierung extrabudgetär.


• Für Leistungen, die in den offenen Sprechstundenzeiten erbracht werden, erfolgt ebenfalls eine extrabudgetäre Vergütung.

Der Gesetzgeber hat sich also nicht für Sanktionsmechanismen entschieden, sondern setzt auf ein Bonussystem.


Digitalisierung

• Krankenkassen müssen ihren Versicherten spätestens ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen und sie darüber informieren.


• Im Rahmen von Strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) wird es Krankenkassen erlaubt, digitale Anwendungen (Apps) zu nutzen.


• Mobiler Zugriff auf medizinische Daten der ePA wird auch mittels Smartphone oder Tablet möglich.


• Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden ab 1. Januar 2021 von Ärzten an Krankenkassen nur noch digital übermittelt.


Mehr Ärzte auf dem Land

• Die Bundesländer (!) können ländliche oder strukturschwache Gebiete bestimmen, die z. B. für einzelne Arztgruppen von Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind.


• Strukturfonds der Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtend und auf bis zu 0,2 Prozent der Gesamtvergütung verdoppelt; Verwendungszwecke werden erweitert, z. B. auch für Investitionskosten bei Praxisübernahmen oder für Stipendienvergabe.


• Kassenärztliche Vereinigungen können in unterversorgten Gebieten eigene Praxen (Eigeneinrichtungen) oder Versorgungs-Alternativen – wie Patientenbusse, mobile Praxen, digitale Sprechstunden – anzubieten.



Verbesserung der Versorgung

• Ausschreibungen für Hilfsmittel werden abgeschafft. Dadurch soll Qualitätseinbußen bei der Hilfsmittelversorgung entgegengewirkt werden. Bisherige, auf Ausschreibungen basierende Verträge werden nach einer Übergangsfrist unwirksam. Außerdem besteht zukünftig im Rahmen der Hilfsmittelversorgung ein Anspruch auf "Sichere Nadeln" (s.a. § 33 Abs1 Satz 5 n.F. SGB V). Damit sollen Pflegepersonen vor einem möglichen Infektionsrisiko geschützt werden. 


• Die Zahnersatz-Festzuschüsse werden von 50 auf 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung ab dem 1. Oktober 2020 angehoben. Weitere Stufen der Erhöhung sind 70 bzw. 75 Prozent. 


• Die Versorgung mit Hebammenhilfe wird verbessert. Der GKV-Spitzenverband wird ein Suchverzeichnis mit Kontaktdaten und dem Leistungsspektrum von Hebammen anbieten. Der Wiedereinstieg in den Beruf soll erleichtert werden. Krankenhäuser erhalten Unterstützung für Kinderbetreuung  von bei ihnen beschäftigten Hebammen. 


• Versicherte mit erhöhtem HIV-Infektionsrisiko erhalten Anspruch auf Präexpositionsprophylaxe (PrEP) zur Vorbeugung einer Infektion mit dem HI-Virus. Wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört ist noch festzulegen. So z. B. Personen, die mit  HIV-infizierten Menschen in einer Partnerschaft leben. S.a. § 20j SGB V 


• Bei Heilmittelerbringern sollen die Verträge künftig (mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020) grundsätzlich auf Bundesebene zwischen GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer abgeschlossen. Für einzelne Maßnahmen wird eine Regelleistungszeit vereinbart. Diese umfasst auch jeweils die Vor- und Nachbereitung der Behandlung. Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundesland und jede Kassenart der jeweils höchste Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in einer Region des Bundesgebietes vereinbart worden ist. Die Preise werden also bundesweit auf dem höchstem Niveau angeglichen. Darüber hinaus können Therapeuten unabhängiger über die Versorgung entscheiden, Stichwort: Blankoverordnung. Hier bestimmt bei noch festzulegenden Indikationen der Leistungserbringer selbst die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten. Bis zum 15. November 2020 müssen entsprechende Verträge zwischen GKV-Spitzenverband und den Spitzenverbänden der Leistungserbringer geschlossen sein. 

Die verpflichtende Genehmigung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls entfällt. Darüber hinaus werden die Beziehungen zwischen GKV und den Heilmittelerbringer neu gefasst. So sollen Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen auf Landesebene zukünftig Zulassungsbescheide mit Wirkung für alle Krankenkassen erteilen.


• Reine Betreuungsdienste, die z. B. Haushaltshilfe erbringen, Einkaufen oder Vorlesen, werden für die Leistungserbringung von Sachleistungen in der ambulanten Pflege zugelassen. Durch Aufnahme in den § 71 SGB XI stellen sie nun eine eigenständige Kategorie von Leistungserbringern dar. Nach Abschluss von entsprechenden Verträgen mit den Landesverbänden der Pflegekassen können sie dann im Rahmen des Sachleistungsbudgets nach § 36 SGB XI Betreuungsleistungen erbringen und direkt mit den Pflegekassen abrechnen.  


• Der Leistungsanspruch auf künstliche Befruchtung wird erweitert um die Kryokonservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen in Fällen, in denen eine Krebserkrankung zu Fertilitätsverlust führen könnte, und Kryokonservierung erforderlich ist, um nach Genesung künstliche Befruchtung zu ermöglichen. S.a. § 24 b Abs.4 SGB V n. F.


• Künftig stehen die Impfstoffe aller Hersteller in der Versorgung zur Verfügung. Es wird keine Exklusivverträge mit einzelnen Herstellern mehr geben.


Weitere Regelungen

• Die Transparenz bei der Veröffentlichung bestimmter Gehälter (z. B. Krankenkassen-Vorstände, Medizinischer Dienst oder kassenärztliche Vereinigungen) soll verbessert und darüber hinaus Vergütungssteigerungen begrenzt werden.


• Der Einfluss der Bundesländer im Gemeinsamen Bundesausschuss wird durch ein zusätzliches Antragsrecht im Bereich Bedarfsplanung und Qualitätssicherung erweitert. (s.a. 92 Abs 7e SGB V) 


• Die Entscheidungsprozesse in der Gesellschaft für Telematik – Gematik – sollen effektiver gestaltet werden. Verbindlichkeitserklärung der Beschlüsse der Gematik für Leistungserbringer und Krankenkassen. Das BMG übernimmt 51 Prozent der Anteile der Gematik. Die "Verstaatlichung" führte im Vorfeld zu großer Kritik.