01.01.2020 - Rechengrößen 2020

Die Sozialversicherungsrechengrößen werden jedes Jahr entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst.  Am 29. November 2019 hat der Bundesrat der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 zugestimmt. Damit stehen die ab de, 1. Januar 2020 geltenden Rechengrößen fest.


Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung legt jährlich neben wichtigen Werten im Versicherungs- und Beitragsrecht, wie z. B. die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, auch die Bezugsgröße fest. Diese hat wiederum Einfluss u.a. auf die Zuzahlungshöhe beim Zahnersatz, den Erstattungsbetrag bei selbstbeschaffter Haushaltshilfe oder die Einkommensgrenze in der Familienversicherung.


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw. PV) steigt im Jahr 2020 auf 4.687,50 monatlich (2019: 4.537,50 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist – anders als die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – in den neuen und alten Bundesländern identisch. Die BBG gibt an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt maximal der Beitragsberechnung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterliegt.

Die BBG in der RV/ALV erhöht sich ebenfalls. Die monatliche BBG West 2020 in der RV/ALV liegt dann bei 6.900 Euro (2019: 6.700 Euro). Bei der BBG Ost findet eine Erhöhung von monatlich 6.150 Euro (2019) auf 6.450 Euro (2020) pro Monat statt.
 

Auch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der KV und PV wird 2020 auf 62.550 Euro jährlich angehoben (2019: 60.750 Euro). Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer, sofern sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, versicherungsfrei in der KV/PV. Er muss dann selbst entscheiden, ob er seinen KV/PV-Schutz über die gesetzliche bzw. die private KV/PV sicherstellen will. Die Versicherungspflichtgrenze ist bundeseinheitlich.
 

Eine besondere Versicherungspflichtgrenze, die sogenannte „Bestandsschutzgrenze", gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Sie bleiben dann weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Entgelt im Jahr 2020 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro) nicht übersteigt.
 

Eine weitere wichtige Rechengröße ist die Bezugsgröße. Sie ist in der Krankenversicherung zum Beispiel Berechnungsgrundlage für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung oder für Zuzahlungsregelungen beim Zahnersatz. In der Rentenversicherung spielt sie bei der Beitragsberechnung einzelner Personengruppen eine wichtige Rolle. Die jährliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2020  West: 38.220 Euro (2019: 37.380 Euro) bzw. Ost: 36.120 Euro (2019:34.440 Euro).   Eine Besonderheit gilt auch hier: In der KV/PV wird in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße West für alle weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.