17.05.2016 - Aus- und Einstrahlung

Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Arbeitnehmer – auch wenn sie im Ausland arbeiten – weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.


Konkret regeln die §§ 4 und 5 SGB IV die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern bei Entsendung in das Ausland (Ausstrahlung) und aus dem Ausland nach Deutschland (Einstrahlung). Sie bestimmen, ob Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsort und Beschäftigungsverhältnis sich im Voraus zeitlich befristet in zwei unterschiedlichen Staaten befinden, den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherungspflicht unterstehen.


Zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit ihrer "Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer" Grundsätze zur Ausstrahlung und zur Einstrahlung nach innerstaatlich deutschem Recht zur Verfügung gestellt. Diese gemeinsame Verlautbarung löst die bisherigen "Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV)" vom 2. November 2010 ab.


Sie finden die Verlautbarung auf der Website www.deutsche-rentenversichung.de