03.04.2018 - Deutsch-albanisches SV-Abkommen in Kraft

Am 1. Dezember 2017 ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit in Kraft getreten.


Durch das Abkommen wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme, insbesondere für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten. Durch die Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten mit denen ihres Heimatlandes können künftig Deutsche aus albanischen Versicherungszeiten und albanische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden. Durch das Abkommen wird die Möglichkeit von albanischen Staatsangehörigen eingeschränkt nach einer Beschäftigung in Deutschland eine Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu erlangen. 


Darüber hinaus bestimmt das Abkommen, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um außerdem sicherzustellen, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaates integriert bleiben können, enthält das Abkommen entsprechende Vorschriften. Diese Personen werden künftig grundsätzlich in dem ihnen bekannten System (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) bleiben können. Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen, Verlängerungen werden möglich sein.



Das Abkommen ist nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten. Es gilt auch für Arbeitnehmer, die am 1. Dezember 2017 bereits entsandt worden sind. Die 24-Monats-Frist beginnt dann mit diesem Datum.