09.03.2017 - Stärkung der Selbstverwaltung

Am 1. März 2017 ist das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht) vom 21. Februar 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht folgende Maßnahmen vor:


Interne Kontrollmechanismen
Damit Kompetenzüberschreitungen und Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung frühzeitig erkannt werden können, sollen insbesondere die Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gestärkt werden und die Transparenz im Verwaltungshandeln erhöht werden. So werden beispielsweise Regelungen zu Abwahlmöglichkeiten des Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane aufgenommen.

 
Transparenz im Verwaltungshandeln
Zunächst sollen die Prüfungs- und Mitteilungspflichten in Bezug auf Beteiligungen an und die Gründung von Einrichtungen erweitert werden. Schließlich ist eine Verpflichtung zur Einrichtung interner Kontrollmechanismen vorgesehen, insbesondere eine Innenrevision, die festgestellte Verstöße auch an die Aufsichtsbehörde zu berichten hat.


Regelung besonderer Verfahren
Es sollen einheitliche Regelungen für besondere Fallkonstellationen festgelegt werden. Diese sollen ein effektives aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Beseitigung von Rechtsverstößen vorsehen. Fallkonstellationen wären zum Beispiel die aufsichtsrechtliche Durchsetzung von Satzungsänderungen oder die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane. Mit der "entsandten Person für besondere Angelegenheiten" soll ein zusätzliches aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands geschaffen werden.  


Struktureller Weiterentwicklungsbedarf
Dieser besteht bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Regelungen über den Vorstand. Es wird verpflichtend ein Vorstand mit drei Mitgliedern geregelt, dessen Vorstandsvorsitzender mit einer qualifizierten Mehrheit gewählt werden muss. Nur für den Fall, dass in den beiden ersten Wahlgängen keine qualifizierte Mehrheit zu Stande kommt, soll im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend sein. Eines der drei Mitglieder des Vorstands darf weder dem hausärztlichen noch dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören. Dies soll die notwendige versorgungsbereichsübergreifende Interessenvertretung im Vorstand sicherstellen sowie die Akzeptanz des Vorstandsvorsitzenden stärken. Mit den vorgesehenen strukturellen Änderungen sollen die in der KBV bestehenden Konflikte zwischen den Versorgungsbereichen und die damit einhergehenden Blockaden aufgehoben werden.


Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA)
Zudem werden mit dem Gesetz im Rahmen einer Angleichung einzelne Regelungen auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen.