21.03.2018 - Personalausstattung in Pflegeheimen

Am 29. Juli 2017 ist der überwiegende Teil des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 18. Juli 2017 in Kraft getreten.


Unter anderem wurde der § 115 SGB XI ergänzt, der sich nun auch mit der Vergütungskürzung bei einer nicht qualitätsgerecht erbrachten Leistungserbringung befasst. Hier verstärkt das Gesetz die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, die vertraglich vereinbarte Personalausstattung im stationären Bereich und die zugrunde gelegte Bezahlung des Pflegepersonals sicherzustellen.


Zur Konkretisierung dieser Neuregelungen  wurde im Qualitätsausschuss (§113b SGB XI) am 22. Dezember 2017 die "Vereinbarung nach § 115 Abs. 3b SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Abs. 3 und 3a SGB XI"  beschlossen. Diese Verordnung regelt die Rahmenbedingungen der Entgeltkürzung bei Personalmengenunterschreitung oder einer Unterschreitung der verhandelten Personalkosten. Ein Punkt der Sanktionen nach sich zieht ist beispielsweise die planmäßige und zielgerichtete Unterschreitung der Personalausstattung, genauer: die Personalmengenabweichung ist nicht nur temporär oder geringfügig und es wurden keine Gegenmaßnahmen ergriffen. Für den konkreten Personalmengenabgleich gibt es noch keine genaue Berechnungsvorlage. Dies wird Aufgabe der Rahmenvertragspartner auf Landesebene sein.


Das Gesetz sieht außerdem eine Ergänzung des § 123 SGB XI vor. In Modellvorhaben ist nun auch eine Kooperation der Kommunen mit den Pflegekassen bzgl. der Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c SGB XI möglich.