20.03.2018 - Reform der EU-Entsenderichtlinie

Innerhalb der EU wurden im Jahr 2015 mehr als 2 Millionen Arbeitnehmer entsandt. Tendenz weiterhin steigend.


„Entsandte Arbeitnehmer“ sind  Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber in einen anderen EU-Mitgliedstaat geschickt werden, um dort während eines begrenzten Zeitraums eine Dienstleistung zu erbringen.


Die Verhandlungsführer des EU-Parlaments, des Rates und der Kommission haben sich nun auf eine gezielte Überarbeitung der EU-Entsenderichtlinie aus dem Jahr 1996 (Richtlinie 96/71/EG) geeinigt, mit dem Ziel für den Personenkreis der entsandten Arbeitnehmer


  • gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Ort und
  • mehr Rechtssicherheit


zu gewährleisten. Kernpunkt des Änderungsvorschlags ist die Entlohnung entsandter Arbeitnehmer.  Die derzeitige Richtlinie schreibt lediglich vor, dass für entsandte Arbeitnehmer die Mindestlohnsätze gelten. Der neue Vorschlag sieht vor, dass die gleichen Vergütungsvorschriften wie im Aufnahmemitgliedstaat gelten, so wie sie in Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Für entsandte und lokale Arbeitnehmer werden demnach die gleichen Vergütungsvorschriften maßgebend sein.


Derzeit werden alle entsandten Arbeitnehmer bereits durch eine Reihe wichtiger arbeitsrechtlicher Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats geschützt, wie etwa in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Hygiene oder Gleichbehandlung von Männern und Frauen. In anderen Bereichen jedoch – wie etwa beim Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung – gilt das Arbeitsrecht des Herkunftsmitgliedstaats. Mit der ebenfalls vorgeschlagenen Änderung würden langfristig entsandte Arbeitnehmer in den meisten Bereichen des Arbeitsrechts genauso behandelt werden wie lokale Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat.