06.05.2021 - Überblick Heimgesetzgebung in den Bundesländern

Wie sieht die Heimgesetzgebung in den Bundesländern aus?
Hier ein kurzer Überblick:

Baden-Württemberg:

Am 31. Mai 2014 ist in Baden-Württemberg das "Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG)" in Kraft getreten. Das WTPG löst das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesheimgesetz – LHeimG BW (in Kraft seit 1. Juli 2008) ab. Bis zum Inkrafttreten neuer Verordnungen werden die LandesheimbauVO und die LandesheimmitwirkungsVO weiter gelten. Maßstäbe und Entscheidungsmuster für eine sachgemäße Ausübung des Verwaltungsermessens liefern die ermessenslenkenden Richtlinien zur Landesheimbauverordnung. Am 1. Februar 2016 ist eine neue Landespersonalverordnung in Kraft getreten.


Nach der neuen Rechtslage unterliegen selbstverantwortete Wohngemeinschaften - anders als ambulant betreute Wohngemeinschaften - nicht dem neuen Heimrecht. Da in selbstverantworteten Wohngemeinschaften die Bewohner ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln. In diesem Zusammenhang sieht das neue Gesetz allerdings einen Bestandschutz für ältere Wohngemeinschaftsmodelle vor.


Im neuen Heimrecht gelten darüber hinaus für die Heimaufsicht abgestufte Anforderungen je nach Wohnform. Je weniger der Einzelne über seine Wohn- und Lebensform selbst bestimmen kann, desto stärker wird die Qualität in der Pflege von der Aufsicht überprüft. Weitere wichtige Neuregelungen betreffen die Bereiche "Transparenz" und "Vermeidung von zeitnah aufeinander folgenden Prüfungen".

Bayern:

Es liegt eine Absichtserklärung, aber noch kein konkreter Zeitplan, zur Novellierung des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (PfleWoqG) vor.

 

Das zurzeit gültige Heimgesetz, das Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG BY) war am 1. August 2008 in Kraft getreten. Aktualisierungen des Gesetzes erfolgten per Verordnung vom 22. Juli 2014 bzw. zuletzt mit Verordnung vom 26. März 2019. Die Verordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist seit 1. September 2011 wirksam.

Berlin:

Das Wohnteilhabegesetz (Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen/Wohnteilhabegesetz – WTG) soll grundlegend neugefasst werden. Am 17. Februar 2021 wurde ein entsprechender Gesetzentwurf in das Abgeordnetenhaus eingebracht.


Das zurzeit geltende WTG ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Seit 1. August 2011 gilt die Wohnteilhabe-Personalverordnung (WTG-PersV). Die Wohnteilhabe-Bauverordnung (WTG-BauV) trat am 19. Oktober 2013 und die WTG-Mitwirkungsverordnung am 1. Januar 2017 in Kraft.


Der Gesetzentwurf verfolgt zwei Ziele: Ambulant betreute Wohngemeinschaften werden immer beliebter. Das Gesetz sieht eine entsprechende Weiterentwicklung in Form einer anbieterverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft vor. Darüber hinaus werden die Angebotstypen klarer definiert. Außerdem soll generell der Schutz der Pflegebedürftigen in diesen Wohnformen gestärkt werden, z. B. durch verschärfte Info-Regelungen vor dem Einzug.


 

Brandenburg:

Am 1. Januar 2010 trat das Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) in Kraft. Zwei Verordnungen ergänzen mittlerweile das Landesheimgesetz.

 

Zum 1. Juli 2010 trat die Strukturqualitätsverordnung – SQV in Kraft. Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Strukturqualität in Einrichtungen und ihnen gleichgestellten Wohnformen nach dem brandenburgischen Heimgesetz.

 

Seit dem 14. Februar 2012 wird die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen und den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz durch die Einrichtungsmitwirkungsverordnung – EMitwV geregelt.

Bremen:

Am 15. Dezember 2017 wurde das neue Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) vom 12. Dezember 2017 veröffentlicht. Es ist am 16. Dezember 2017 in Kraft getreten. Nach dem Beschluss der Bremer Bürgerschaft sollte das Gesetz – genauso wie das Vorgängergesetz – befristet und evaluiert werden. Dies wurde im ursprünglichen Gesetzestext allerdings nicht festgeschrieben, dann aber nachgeholt. Mit Datum vom 30. Januar 2018, in Kraft ab 3. Februar 2018, wurde das Bremische Heimgesetz vom Dezember 2017 geändert. Nun ist klar, dass das Gesetz bis zum 31. Dezember 2021 durch externe Gutachter evaluiert werden soll. Außerdem ist es bis zum 31. Dezember 2022 befristet.


Im novellierten Gesetz sind unter anderem die Prüfrechte der Wohn- und Betreuungsaufsicht auf ambulante Pflegedienste ausgeweitet worden. Außerdem wird ein Gewaltschutzkonzept verpflichtend eingeführt. Das Gesetz regelt darüber hinaus einen Anspruch auf kultursensible Pflege, das Recht, von gleichgeschlechtlichem Personal gepflegt zu werden und den Zugang von Hospizdiensten zu stationären Einrichtungen.


Am 12. April 2018 ist die Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGPersV) vom 8. März 2018 in Kraft getreten. Sie ist bis zum 31. Dezember 2021 durch externe Gutachter zu evaluieren und tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.


Das vorherige, am 21. Oktober 2010 in Kraft getretene Bremer Heimgesetz war zunächst bis 31. Dezember 2015 befristet. Es sollte ursprünglich ohne Änderungen entfristet werden. Das Bremer Parlament entschied sich aber für eine weitere zweijährige Befristung bis Ende 2017, in der das Heimgesetz dann überarbeitet werden sollte. Im Februar 2017 sollte das überarbeitete Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) und die Personalverordnung (PersV BremWoBeG) dann beschlossen werden.werden. Dazu kam es allerdings nicht. Angehörigenvertretern und Politikern ging das neu gefasste Gesetz nicht weit genug. Nach einer Vorbesprechung mit den Fraktionen am 22. Februar 2017 wurde der Gesetzentwurf zurückgezogen. Insbesondere beim Schutz der pflegebedürftigen Bewohner wurde Nachbesserungsbedarf gesehen.

Hamburg:

Das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) wurde zum 13. Oktober 2018 geändert werden. Die Wohn- und Betreuungsgesetzdurchführungsverordnung vom 6. Februar 2019 ergänzt das Gesetz.


Darüber hinaus sind für das Hamburgische Heimgesetz die Wohn- und Betreuungsbauverordnung, die Wohn- und Betreuungspersonalverordnung sowie die Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung von Bedeutung. Alle drei Verordnungen sind am 22. Februar 2012 in Kraft getreten.

Hessen:

Am 1. Januar 2017 ist das geänderte Hessische Betreuungs- und Pflegegesetz (HGBP) in Kraft getreten. Änderungen haben sich zum Beispiel bei den Anzeigepflichten, der Gewaltprävention und der anlassbezogenen Überprüfung ambulanter Dienste ergeben. 


Ergänzend zum hessischen Heimgesetz wurde mit Datum 29. November 2017, die Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBPAV) erlassen. Sie ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Sie regelt neben den personellen und räumlichen Anforderungen auch die Mitwirkungsrechte sowie die Leistungen an Einrichtungsbetreiber. Neu ist zum Beispiel die Pflicht, sich Führungszeugnisse von Beschäftigten vorlegen zu lassen. Darüber hinaus befasst sie sich mit dem Thema Ordnungswidrigkeiten.  

Mecklenburg-Vorpommern:
Das Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) ist am 29. Mai 2010 in Kraft getreten. Es wird seit dem 27. November 2010 durch die Einrichtungenpersonal-, Einrichtungenmindestbau- sowie die Einrichtungenmitwirkungsverordnung ergänzt.
Niedersachsen:

Zum 1. Juli 2016 wurde das niedersächsische Heimrecht geändert. Das am 6. Juli 2011 in Kraft getretene "Niedersächsische Gesetz zum Schutz von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern (NHeimG)" trägt nun seit dem 1. Juli 2016 den Titel "Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen" (NuWG).


Mit dem Gesetz soll es künftig mehr Wahlmöglichkeiten bzgl. der Wohn- und Pflegeformen geben. Bestehende Hürden für die Gründung alternativer Wohnformen sollen abgebaut werden. Das (alte) NHeimG behandelte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Grunde genommen wie stationäre Einrichtungen mit den entsprechenden baulichen und personellen Anforderungen. Das neue Heimgesetz gilt für alle vollstationäre Pflegeeinrichtungen, nicht jedoch für ambulant betreute Wohngemeinschaften in denen die Bewohner spätestens ein Jahr nach der Gründung der Wohngemeinschaft  bzw. in Formen des Betreuten Wohnens spätestens ein Jahr nach ihrem Einzug die Dienstleister für Unterstützungsleistungen frei wählen können. Allerdings haben Träger dieser Wohnformen eine Anzeigepflicht gegenüber der Heimaufsicht.


Für die Leistungsverpflichtung nach dem SGB V ist klargestellt, dass alle unterstützenden Wohnformen keine Heime sind. Damit liegt eine eigene Häuslichkeit vor und der Leistungsanspruch nach dem SGB V ist nicht ausgeschlossen. 


Am 1. Januar 2019 ist die „Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen“ (NuWGPersVO) in Kraft getreten. Damit wird nunmehr auch in Niedersachsen die bisherige Heimpersonalverordnung des Bundes abgelöst. Die neue Verordnung greift hierbei in weiten Teilen die bisherigen Vorschriften auf, präzisiert diese jedoch mit Blick auf das in Niedersachsen gültige NuWG.

 
So bleibt die bisherige Fachkraftquote von mindestens 50 Prozent erhalten.  Für die Berechnung der Fachkraftquote werden weiterhin Fach- und Hilfskräfte einbezogen, die ein festes Arbeitsverhältnis haben.  In der Einrichtung muss mindestens eine Fachkraft rund um die Uhr ständig anwesend sein. Betreiber von  Pflegeeinrichtungen sind seit dem 1. Januar 2019 verpflichtet, sich von allen neuen Beschäftigten (Heimleitung, PDL, Fach- und Hilfskräften, hauswirtschaftlichem Personal etc.) vor der Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 BZRG vorlegen zu lassen. Das Zeugnis darf nicht älter als drei Monate alt sein. 


Nordrhein-Westfalen:

Am 24. April 2019 ist das "Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes" vom 11. April 2019 und die entsprechend geänderte Durchführungsverordnung (WTG DVO) vom 9. Mai 2019 am 1. Juni 2019 in Kraft getreten.

Das novellierte Heimgesetz enthält inhaltliche Änderungen, die für ambulante und stationäre Pflegeinrichtungen von erheblicher Bedeutung sind:


  • Einfachere Regeln für die Überprüfung der Qualifikation von Einrichtungsleitungen


  • Stärkung der Position der Pflegedienstleitung. In pflege- und betreuungsfachlichen Belangen soll sie weisungsunabhängig, zum Beispiel ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Entscheidungen des Trägers, entscheiden dürfen.


  • Flächendeckender Internetzugang in allen Pflegeeinrichtungen


  • Keine unnötigen Doppelprüfungen mehr in den Einrichtungen durch verbesserte Zusammenarbeit der Prüforgane


  • Leichtere Suche nach einem Pflegeplatz (zentrale Internetplattform)


  • Förderung der Entstehung von Kurzzeitpflegeplätzen


  • Rechtsgrundlage für eine bessere Personalausstattung


  • Mehr Rechtssicherheit für ambulante Wohngemeinschaften


Davor war das Wohn- und Teilhabegesetz vom Oktober 2014 anzuwenden.

Am 16. Oktober 2014 war das "GEPA NRW", mit dem das gesamte Landespflegerecht überarbeitet wurde, in Kraft getreten. Mit dem Reformgesetz "GEPA NRW" wurde ein neues kombiniertes Alten- und Pflegegesetz (APG) sowie  ein Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) eingeführt. Im Kern verfolgt das Gesetz das Ziel "ambulant vor stationär", so soll die Gesetzesnovellierung auch den Aufbau alternativer Wohnformen erleichtern. Besonders in der Kritik stand die vom Ministerium vorgelegte Durchführungsverordnung zum Altenpflegegesetz (APG DVO). Sie soll zu weit reichende Regelungen enthalten und auch grundrechtsrelevante Bereiche tangieren. Eine geänderte Fassung der APG DVO ist am 5. September 2020 in Kraft getreten.


Rheinland-Pfalz:

Zum 1. März 2016 wurde das bereits zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Landesgesetz über Wohnformen- und Teilhabe (LWTG) durch das fast gleichlautende Landesgesetz zur Weiterentwicklung der Wohnformen und zur Stärkung der Teilhabe geändert. Mit diesem Gesetz soll sich die zuständige Behörde nach dem Heimrecht von einer Aufsichtsbehörde zur Beratungsbehörde wandeln. Es gibt keine Regelprüfungen der Heimaufsicht mehr, sondern anlassbezogene Besuche und partnerschaftliche Beratung. Die Einrichtungen tragen nun die Qualitätsverantwortung.


Im Einzelnen regelt das rheinland-pfälzische Heimgesetz auf Landesebene u. a. die Mitwirkungsrechte der Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie die Anforderungen an die Einrichtungen selbst. Als Ziele des neuen LWTG werden u. a. genannt:


  • mehr Transparenz,
  • Entbürokratisierung,
  • Stärkung der Selbstorganisation und
  • Förderung neuer Wohnformen.


Anstelle der jährlichen unangemeldeten Regelprüfung wird es nun angekündigte Beratungsbesuche geben. Bei Hinweisen oder Beschwerden sind Anlassprüfungen jederzeit möglich. Qualitätsberichte werden nicht veröffentlicht. Völlig neu ist der "Selbstauferlegte Belegungsstopp". Bisher mussten stationäre Einrichtungen ihr Personal nur jährlich melden, nun müssen sie zusätzlich quartalsweise zum Monatsende ihre Personalmenge und Fachkraftquote selbst prüfen. Unterschreitungen müssen der Beratungs- und Prüfbehörde (BP-LWTG) angezeigt werden. Anschließend hat die Einrichtung drei Monate Zeit den Personalbestand zu korrigieren, sonst erfolgt kraft Gesetzes ein Aufnahmestopp. Einrichtungsträger und Leistungsanbieter neuer Wohnformen haben nun Anspruch auf eine Beratung durch die BP-LWTG.  

Saarland:

Seit dem 5. Mai 2017 ist das novellierte "Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz –  SWBPQG" in Kraft.


Erklärtes Ziel ist es, dass hilfe-, betreuungs- und pflegebedürftige Menschen im Sinne des SGB XI bzw. SGB XII weiterhin sicher und gut versorgt in der eigenen Häuslichkeit bleiben können. Dazu muss u. a.  eine bedarfsgerechte und ortsnahe Versorgungsstruktur gegeben sein. Dies soll erreicht werden durch den Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote, ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe. Unterstützung soll darüber hinaus durch teilstationäre und Kurzzeitpflegeeinrichtungen erfolgen. 


Die Gesetzesänderungen beinhalten insbesondere die Ausdehnung des staatlichen Schutzes auf alternative Betreuungs- und Lebenssituationen in der Pflege. Das Gesetz fasst den Anwendungsbereich des Heimgesetzes neu: Zur Klarstellung definiert es die einzelnen Formen des nicht selbst organisierten ambulant betreuten Wohnens. Einrichtungen der Tages - und Nachtpflege werden nun ebenso wie ambulante Pflegedienste vom Heimgesetz erfasst. U. a. soll die Heimaufsicht in Zukunft bei Hinweisen und Beschwerden über Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten tätig werden können.
Außerdem müssen künftig alle in der Pflege arbeitenden Menschen in vorgegebenen Zeiträumen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Zukünftig gibt es eine erweiterte Experimentierklausel. Träger können dann bei der Heimaufsicht die Erlaubnis beantragen, neue, gegebenenfalls von den verfassten Verordnungen abweichende modellhafte Betreuungs- und Wohnsettings einzurichten.


Bis zum 4. Mai 2017 galt das am 19. Juni 2009 in Kraft getretene Landesheimgesetz Saarland – LHeimGS – . Die ursprünglich bestandene Befristung des Landesgesetzes bis zum 31. Dezember 2015 war aufgehoben worden. 


Die „Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem Landesheimgesetz Saarland  – PersVLHeimGS –“ wird seit dem 8. April 2011 angewendet. Eine Verordnung (MitwVLHeimGS), die das Thema "Mitwirkung" aufgreift, ist seit dem 13. Dezember 2013 in Kraft.



Sachsen:
Am 12. August 2012 ist das „Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen“ – SächsBeWoG in Kraft getreten.
Sachsen-Anhalt:
Am 26. Februar 2011 ist das Wohn- und Teilhabegesetz – WTG LSA in Kraft getreten. Ergänzt wird das Gesetz im Bereich Mitwirkung seit 1. April 2016 durch die WTG-MitwVO und im Bereich Personal seit dem 1. Juli 2019 durch die WTG-PersVO.
Schleswig-Holstein:

Am 1. August 2009 ist das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Schleswig-Holstein (SbStG SH) in Kraft getreten.

 

Seit dem 22. Dezember 2016 ergänzt eine aktualisierte Landesverordnung (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) das Gesetz. Sie ist bis zum 21. Dezember 2021 befristet. Im baulichen Bereich gibt es keine wesentlichen Änderungen zur ursprünglichen Verordnung vom 23. November 2011. Im Bereich Personal werden nun unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der 50-prozentigen Fachkraftquote zugelassen. Die Weiterbildungsmaßnahme zur stationären Stationsleitung ist nun auch mit Zustimmung der zuständigen Behörde berufsbegleitend möglich. Mit der Konsequenz, dass eine Leitungstätigkeit bereits aufgenommen werden kann und dann erst parallel die Qualifikation berufsbegleitend erworben wird. Auch im Hinblick auf den Bewohnerbeirat gab es Änderungen und Klarstellungen. Die Mitgliederzahl des Heimbeirates wurde herabgesetzt. Bei Prüfungen der Aufsichtsbehörden hat sich der Heimbeirat einbinden zu lassen, vorher war er nur "soweit möglich" zu beteiligen. Die Einrichtungsleitung hat nun auch den Heimbeirat bei Fragen der Mitbestimmung und der Mitwirkung einzubinden. Vor der Novellierung der Durchführungsverordnung handelte es sich dabei nur um eine Soll-Vorschrift.     

 

Thüringen:

Am 24. Juni 2014 ist das "Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe" in Kraft getreten. 

 

Stationäre Einrichtungen unterliegen genauso wie Einrichtungen des betreuten Wohnens dem neuen Heimgesetz, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Hospize fallen nicht in seinen Geltungsbereich. Das thüringische Heimgesetz definiert die "strukturelle Abhängigkeit" zum wesentlichen Kriterium für die Anwendung des Gesetzes. Sie ist nicht nur Definitionskriterium für das Pflegeheim, sondern gleichzeitig auch Abgrenzungskriterium zwischen den verschiedenen Formen von Wohngemeinschaften.

 

Neben dem Ausbau von Beratungs- und Informationsangeboten wird ein Beschwerdemanagement eingeführt und die Möglichkeiten der Mitwirkung werden weiterentwickelt.

 

Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass bestimmte Vorkommnisse vom Träger zu melden sind. Das wären z. B. Straftaten, Suizide oder Notälle.  

 

Kritisiert wird, dass Thüringen eine Kontrolle der Wohn- und Betreuungsverträge sowie der Entgelte beibehalten hat. Diese Befugnis steht den Ländern durch das bundesweit geltende WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) nicht zu. Die Anzeige- und Dokumentationspflichten wurden kaum reduziert. Der Prüfturnus von einem Jahr kann auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden, wenn Ergebnisse einer MDK-Prüfung vorliegen. Kritisch angemerkt wird, dass das Heimgesetz die Schaffung alternativer Wohnformen hemmen soll, so dürfen z. B. stationäre Träger im Verbund keine ambulant betreuten Wohngemeinschaften anbieten  

 

Bitte beachten Sie: Bereits zum 1. Oktober 2009 ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft getreten. Mit diesem Verbraucherschutzgesetz wurden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Bundes-Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. Es gilt bundesweit.