10.10.2014 - 1,1 Milliarden an Beitragsschulden in der GKV erlassen
Zum 1. August 2013 war das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ in Kraft getreten. Bisher haben die gesetzlichen Krankenkassen auf dieser Rechtsgrundlage bei rund 55.000 Versicherten fast 1,1 Milliarden Euro an Beitragsschulden erlassen.
Vor dieser Regelung waren rund 140.000 Menschen ohne Krankenversicherung, obwohl im April 2007 die allgemeine Krankenversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte eingeführt worden war. Dies hatte zur Konsequenz, dass diejenigen, die die Beiträge nicht zahlen konnten, dann zum Teil erhebliche Beitragsrückstände hatten. Zumal sie auch mit einem erhöhten Säumniszuschlag belegt wurden. Um Beitragsforderungen ganz zu vermeiden, haben sich andere erst gar nicht bei den Krankenkassen gemeldet, um somit der Krankenversicherungspflicht zu entgehen. Per Gesetz wurde der Säumniszuschlag erheblich reduziert. Auch für Beitragsrückstände wurden komfortable Lösungen angeboten. Rund 55.000 Personen haben sich daraufhin bei den Krankenkassen gemeldet und von diesen Vorteilen (Erlass von Beiträgen und erhöhten Säumniszuschlägen) profitiert. Die Mehrheit der "Nicht-Versicherten" hat dieses Angebot aber bisher nicht angenommen. Seit dem 1. Januar ist natürlich weiterhin eine Meldung bei der Krankenkasse möglich, allerdings werden die Beiträge dann rückwirkend berechnet.
Welche Regelungen sieht das Gesetz im Einzelnen vor?
U. a. senkte dieses Gesetz bei seinem Inkrafttreten den bei Beitragsschulden von freiwilligen Mitgliedern bisher anzuwendenden erhöhten Säumniszuschlag von 5 Prozent auf 1 Prozent. Bei bestehenden Schulden wurde die Differenz zwischen dem regulären und dem erhöhten Säumniszuschlag erlassen. Darüber hinaus sieht es weitere Maßnahmen vor, die den Abbau bzw. die Vermeidung von Beitragsschulden bei Personen, die von der so genannten „Auffangpflichtversicherung“ erfasst werden, regeln. Personen, die keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben und bereits vorher in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren bzw. dieser zuzuordnen sind, werden von der „Auffangpflichtversicherung“ erfasst. Im Sprachgebrauch wird der Begriff „nachrangige Versicherungspflicht“ oft in diesem Zusammenhang als Synonym gebraucht.
Am 4. September 2013 hatte der GKV-Spitzenverband darüber hinaus „Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden“ erlassen. Diesen hatte das Bundesgesundheitsministerium am 16. September 2013 zugestimmt.
Wichtig für den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beiträgen ist der Zeitpunkt, wann sich der Versicherte bei der Krankenkasse gemeldet hat bzw. meldet.
1. Altfallregelung
Die betroffene Person hatte sich bis zum 31. Juli 2013 bei der Krankenkasse gemeldet und es wurde eine Mitgliedschaft festgestellt: Beitragsrückstände und darauf entfallende Säumniszuschläge für den Zeitraum zwischen Beginn der Versicherungspflicht und Feststellung der Mitgliedschaft werden vollständig erlassen.
2. Stichtagsregelung
Das gleiche galt für Personen, die sich bis spätestens 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse gemeldet hatten.
3. Neufallregelung
Melden oder meldeten sich Personen erst nach dem 1. Januar 2014 werden Beitragsschulden nicht erlassen, sondern für den Nacherhebungszeitraum nur ermäßigt. Der Beitrag wird dabei von einem Pauschalbetrag erhoben. Säumniszuschläge für den Nacherhebungszeitraum müssen auch hier nicht gezahlt werden.
Durch diese Maßnahmen soll dem betroffenen Personenkreis der Zugang zur Krankenversicherung erleichtert werden.
Neben mitgliedschaftsrechtlichen Änderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung – wie die automatische Fortsetzung einer Pflicht- oder Familienversicherung als freiwillige Versicherung – regelt das Gesetz auch den Schuldenerlass für Nichtversicherte, die der PKV zuzuordnen sind und führte dort einen Notlagentarif ein. In diesen werden privat versicherte Beitragsschuldner überführt, nachdem ein festgelegtes Mahnverfahren durchgeführt wurde. Die gesundheitliche Akutversorgung ist dabei gesichert.