18.12.2014 - Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte
Die Tage der "alten Krankenversichertenkarte" sind nun endgültig gezählt. Am 31. Dezember 2014 verliert sie unwiderruflich ihre Gültigkeit - unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum.
Seit 1. Januar 2014 gilt eigentlich grundsätzlich nur noch die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Nachweis, der zur Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen berechtigt. Allerdings erlaubt es eine Übergangsregelung Ärzten und Zahnärzten, Leistungen noch bis Ende 2014 über die alte Karte abzurechnen.
Kann ein Patient seinem Arzt ab dem 1. Januar 2015 die elektronische Gesundheitskarte noch nicht vorlegen, gilt das gleiche Ersatzverfahren, das bereits heute zum Beispiel bei verloren gegangener Versichertenkarte zum Einsatz kommt. Danach kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung einen gültigen Versicherungsnachweis nachreichen. Ansonsten ist der Arzt berechtigt, dem Versicherten die Kosten der Behandlung privat in Rechnung zu stellen. Allerdings muss der Arzt die Privatvergütung zurückerstatten, wenn ihm bis zum Ende des Behandlungs-Quartals eine gültige eGK oder ein Nachweis der Krankenkasse über den Leistungsanspruch vorgelegt wird.
Bei zahnärztlicher Behandlung gilt eine verschärfte Regelung. Um eine Privatrechnung zu vermeiden, muss die eGK bzw. der Anspruchsausweis der Krankenkasse innerhalb von 10 Tagen vorgelegt werden.