03.08.2016 - Anti-Korruptionsgesetz in Kraft getreten
Am 4. Juni 2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten.
Das Gesetz führt die beiden neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB) ein, die je nach Schwere der Tat mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden können. Das Gesetz verfolgt einen doppelten Rechtsgüterschutz. Zum einen soll der faire Wettbewerb im Gesundheitswesen gesichert und zum anderen soll das Vertrauen in heilberufliche Entscheidungen geschützt werden.
Die neuen Straftatbestände erfassen Verhaltensweisen, bei denen Vorteile dafür gewährt werden, dass ein Angehöriger eines Heilberufs
- bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel oder bestimmter Medizinprodukte oder
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial zu einen Anbieter dieser Leistungen
einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.
Hervorzuheben ist, dass in diesem Zusammenhang nicht nur derjenige, der für sich oder einen Dritten einen Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, ggf. bestraft wird. Das Gleiche gilt ebenso für Personen, die z. B. einem Arzt für eine entsprechende Gegenleistung einen Vorteil anbieten. Also macht sich nicht nur der "Nehmer", sondern auch der "Geber" strafbar.
Alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern, werden von dem Gesetz erfasst. Es wird insbesondere nicht zwischen der privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung unterschieden.
Die neuen Straftatbestände sind als Offizialdelikte ausgestaltet und stets nur von Amts wegen zu verfolgen. Das Antragsrecht u. a. für Verbände und Kammern wurde aus dem Gesetzentwurf gestrichen.