19.12.2023 - Pflege: Höhere Leistungen der Pflegeversicherung ab 1. Januar 2024

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2024 angepasst.


Pflege zu Hause

Die Leistungen für die Pflege zu Hause richten sich nach dem Pflegegrad.

Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Möglich ist auch, beide Leistungen zu kombinieren.

Pflegegeld wird gezahlt, wenn Angehörige oder andere Nahestehende die Pflege übernehmen. Erfolgt die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst zahlt die AOK-Pflegekasse Pflegesachleistungen. Dazu gehören beispielsweise körperbezogene Pflegemaßnahmen.


Zum 1. Januar 2024 erhöhen sich Pflegegeld und Pflegesachleistungen jeweils um 5 Prozent.


Pflegegrad
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Pflegegrad 2
332 Euro
bis    761 Euro
Pflegegrad 3
573 Euro
bis 1.432 Euro
Pflegegrad 4
765 Euro
bis 1.778 Euro
Pflegegrad 5
947 Euro
bis 2.200 Euro

Weitere Erhöhungen sind für die Jahre 2025 und 2028 geplant.

Verhinderungspflege

Wenn pflegende Angehörige oder andere Nahestehende pflegebedürftige Menschen wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht selbst pflegen können, übernimmt die AOK-Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die für die Ersatzpflege nachgewiesenen Kosten bis 1.612 Euro für maximal sechs Wochen im Jahr.

Während der Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse zusätzlich die Hälfte des bisherigen Pflegegelds weiter. Zudem können für Verhinderungspflege bis 806 Euro aus nicht genutzten Beträgen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Für junge pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten ab dem 1. Januar 2024 verbesserte Regelungen. Sie haben Anspruch auf maximal acht Wochen Verhinderungspflege im Jahr. Außerdem können sie alle nicht genutzten Beträge der Kurzzeitpflege, also bis 1.774 Euro, für Verhinderungspflege nutzen; insgesamt stehen damit 3.386 Euro im Jahr zur Verfügung.

Zudem entfällt die Voraussetzung, bereits sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden zu sein.

Pflege in einer Pflegeeinrichtung

In der vollstationären Pflege wird der Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil erhöht. Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 erhalten bereits seit 2022 zusätzlich zu den pauschalen Leistungen der Pflegeversicherung je nach Pflegegrad einen Zuschlag zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil.

Ab 2024 steigt dieser prozentuale Zuschlag wie folgt:
Bis zu 12 Monate Aufenthalt
15 Prozent Zuschlag
Mehr als 12 Monate Aufenthalt
30 Prozent Zuschlag
Mehr als 24 Monate Aufenthalt 50 Prozent Zuschlag
Mehr als 36 Monate Aufenthalt 75 Prozent Zuschlag

Beispiel:
Beträgt im Jahr 2024 der monatliche pflegebedingte Eigenanteil in einer Einrichtung 1.000 Euro, erhalten pflegebedürftige Menschen im ersten Jahr des Aufenthalts 150 Euro Zuschlag pro Monat, im zweiten Jahr 300 Euro pro Monat, im dritten Jahr 500 Euro pro Monat und ab dem vierten Jahr 750 Euro pro Monat.

Plötzliche Pflegebedürftigkeit von Angehörigen

Werden nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig, gibt es viel zu organisieren. Arbeitnehmer können sich dann unbezahlt bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen und erhalten als finanziellen Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt Pflegeunterstützungsgeld. Ab 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld nun jährlich für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person genutzt werden. Bisher war der Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt.