13.04.2023 - Pflege: Pflegereform 2023/2024

Am 5. April 2023 wurde der Entwurf eines Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) vom Bundeskabinett beschlossen. Dabei wurden weitere, ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene Entlastungen für pflegende Angehörige gestrichen. Als Nächstes stehen die Beratungen im Bundestag an.Viele Akteure kritisieren den Entwurf als unzureichend und ordnungspolitisch falsch.


Ziel des Gesetzes ist es vorrangig, die stark gestiegenen Kosten sowohl in der stationären als auch der ambulanten Pflege abzufedern. Darüber hinaus muss der vom Bundesverfassungsgericht gefasste Beschluss zur Berücksichtigung von Erziehungsleistungen bei Familien umgesetzt werden.

 

Es sind u. a. folgende Regelungen geplant:

 

  • Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge sollen zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht werden.
  • Die Zuschläge, die pflegebedürftige Menschen bei vollstationärer Behandlung erhalten, sollen ebenfalls ab 1. Januar 2024 steigen. Bei einem stationären Aufenthalt bis 12 Monate von derzeit 5 auf 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Bei mehr als 12 Monaten Aufenthalt von 25 Prozent auf 30 Prozent, bei mehr als 24 Monaten Verweildauer von 45 auf 50 Prozent und bei einem stationären Aufenthalt von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 Prozent.
  • Jeweils zum 1. Januar 2025 und 2028 sollen die Geld- und Sachleistungen automatisch an die Preisentwicklung angepasst werden.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld soll ab Januar 2024 von Angehörigen pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Zurzeit ist es auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt.
  • Die Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und systematisiert. Verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte sollen in getrennten Vorschriftengeregelt werden.

 

Der Beitragssatz in der PV soll zum 1. Juli 2023 angehoben werden. Darüber hinaus ist eine Staffelung der Beitragssätze vorgesehen, je nachdem wie viele berücksichtigungsfähige Kinder ein Versicherter hat. Grundsätzlich beträgt der Beitragssatz dann 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Von Kinderlosen wären dann 4,0 Prozent zu zahlen.

Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.


Es bleibt abzuwarten, inwieweit im weiteren Gesetzungsgebungsverfahren noch Anpassungen erfolgen.