02.02.2022 - GKV: Rechengrößen in der Sozialversicherung 2022

Am 1. Januar 2022 ist die die Verordnung vom 30. November 2021 über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2022 in Kraft getreten. Sie wurde im Bundesgestzblatt Nr. 81 vom 6. Dezember 2021 veröffentlicht.


Die Sozialversicherungsrechengrößen werden jedes Jahr entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung legt jährlich neben wichtigen Werten im Versicherungs- und Beitragsrecht, wie z. B. die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, auch die Bezugsgröße fest. Diese hat beispielsweise in der GKV Einfluss auf die Einkommensgrenze in der Familienversicherung.


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw. PV) bleibt im Jahr 2022  bei 4.837,50 monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist – anders als die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – in den neuen und alten Bundesländern identisch. Die BBG gibt an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt maximal der Beitragsberechnung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterliegt.

Die monatliche BBG West 2022 in der RV/ALV sinkt von 7.100 (2021) Euro auf 7.050 (2022) Euro. Bei der BBG Ost findet eine Erhöhung von monatlich 6.700 Euro (2021) auf 6.750 Euro (2022) pro Monat statt.
 

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der KV und PV bleibt 2022 bei 64.350 Euro jährlich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer, sofern sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, versicherungsfrei in der KV/PV. Er muss dann selbst entscheiden, ob er seinen KV/PV-Schutz über die gesetzliche bzw. die private KV/PV sicherstellen will. Die Versicherungspflichtgrenze ist bundeseinheitlich.
 

Eine besondere Versicherungspflichtgrenze, die sogenannte „Bestandsschutzgrenze", gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Sie bleiben dann weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Entgelt im Jahr 2022 58.050 Euro nicht übersteigt.
 

Eine weitere wichtige Rechengröße, die Bezugsgröße, hat in der Krankenversicherung u. a. neben der Einkommensgrenze in der Familienversicherung auch Einfluss in der Rentenversicherung. So spielt sie bei der Beitragsberechnung für einzelne Personengruppen eine wichtige Rolle. Die jährliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2022  West: 39.480 Euro (unverändert zu 2021) bzw. Ost: 37.800 Euro (2021:37.380 Euro). Eine Besonderheit gilt auch hier: In der KV/PV wird in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße West für alle weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.