18.12.2014 - Wichtige Werte in der Sozialversicherung 2015
Der Bundesrat hat am 28. November 2014 dem Verordnungsentwurf über die ab dem 1. Januar 2015 geltenden Rechengrößen in der Sozialversicherung zugestimmt.
Die Werte werden jedes Jahr entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst.
Die Verordnung legt neben wichtigen Werten im Versicherungs- und Beitragsrecht, wie z. B. die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, auch die Bezugsgröße fest. Diese hat wiederum Einfluss u.a. auf die Zuzahlungshöhe beim Zahnersatz, den Erstattungsbetrag bei selbstbeschaffter Haushaltshilfe oder die Einkommensgrenze in der Familienversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw. PV) wird von monatlich 4.050 Euro im Jahr 2014 auf 4.125 Euro im Jahr 2015 steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist – anders als die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – in den neuen und alten Bundesländern identisch. Die BBG gibt an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt maximal der Beitragsberechnung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterliegt.
Die BBG in der RV/ALV erhöht sich ebenfalls. Die BBG West beträgt in der RV/ALV im Jahr 2015 6.050 Euro, im Jahr 2014 belief sie sich auf 5.950 Euro pro Monat. Bei der BBG Ost findet eine Erhöhung von monatlich 5.000 Euro (2014) auf 5.200 Euro (2015) pro Monat statt.
Auch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der KV und PV wird im Jahr 2015 angehoben. 2014 lag sie bei 53.550 Euro jährlich, 2015 klettert sie auf 54.900 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer, sofern sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, versicherungsfrei in der KV/PV. Er muss dann selbst entscheiden, ob er seinen KV/PV-Schutz über die gesetzliche bzw. die private KV/PV sicherstellen will. Die Versicherungspflichtgrenze ist bundeseinheitlich.
Eine besondere Versicherungspflichtgrenze, die sogenannte „Bestandsschutzgrenze", gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Sie bleiben weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Entgelt im Jahr 2015 49.500 Euro nicht übersteigt. 2014 lag diese Grenze noch bei 48.600 Euro jährlich.
Eine weitere wichtige Rechengröße ist die Bezugsgröße. Sie ist in der Krankenversicherung zum Beispiel Berechnungsgrundlage für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung oder für Zuzahlungsregelungen beim Zahnersatz. In der Rentenversicherung spielt sie bei der Beitragsberechnung einzelner Personengruppen eine wichtige Rolle. Die jährliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2014 West 33.180 Euro bzw. Ost 28.140 Euro. Im Jahr 2015 werden die Werte auf West 34.020 Euro bzw. Ost 28.980 Euro jährlich erhöht. Eine Besonderheit gilt auch hier: In der KV/PV wird in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße West für alle weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass sich auch die Beitragssätze in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zum 1. Januar 2015 ändern werden. Dies hat rechtstechnisch nichts mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung zu tun. Die Krankenkassen senken ihren Beitragssatz von aktuell 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent. Gleichzeitig können sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Im Rahmen der Pflegereform 2015 wird der PV-Beitragssatz auf 2,35 Prozent steigen. Kinderlose Mitglieder zahlen zusätzlich 0,25 Prozentpunkte mehr. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll auf 18,7 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen abgesenkt werden.