25.07.2016 - Kurzzeitpflege

Durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde im § 39 c SGB V ein neuer Leistungsanspruch auf „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ zum 1. Januar 2016 realisiert. Der Anspruch besteht gegenüber der Krankenversicherung. Wenn bei schwerer Krankheit oder wegen einer akuten Verschlimmerung der Krankheit Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen, erbringt die Krankenkasse für eine Übergangszeit Kurzzeitpflege nach den Bestimmungen des § 42 SGB XI. Im Klartext bedeutet das, dass sich Leistungsdauer und Leistungshöhe nach dem Recht der Pflegeversicherung richten. Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten OP in Frage kommen. Wichtige Voraussetzung: Es darf KEINE Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegen.


Die Kurzzeitpflege kommt nur in Betracht, wenn andere Leistungsansprüche den speziellen Bedarf der Versicherten bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht im erforderlichen Maße abdecken. Ein spezieller Bedarf der Versicherten wird zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Versorgungsmöglichkeiten im ambulanten Bereich insbesondere auch unter Berücksichtigung des Leistungsanspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 Abs. 1a SGB V) nicht ausreichen. Das könnte der Fall sein bei einem Versorgungsbedarf rund um die Uhr - auch nachts.


Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V sind bei der Krankenkasse zu beantragen. Dem Antrag muss eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung beigelegt werden, dass aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit ein Kurzzeitpflegeaufenthalt indiziert ist. Auch die voraussichtliche Dauer des Kurzzeitpflegeaufenthalts sollte aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Antragsunterlagen müssen darüber hinaus belegen, dass Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V nicht ausreichend sind.


Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen je Kalenderjahr und auf einen Gesamtbetrag von aktuell bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Ist der Gesamtbetrag in Höhe von aktuell 1.612 Euro bereits vor Ablauf der acht Wochen verbraucht, endet an diesem Tag der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege.


Weiterführende Informationen insbesondere zur Leistungsabgrenzung, Fahrkostenübernahme und Kurzzeitpflegeeinrichtungen finden Sie im Gemeinsamen Rundschreiben vom 20. Juni 2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10. Dezember 2015 zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege. Dieses hat der GKV-Spitzenverband zusammen mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegeben.


In diesem Rundschreiben stellt der GKV-Spitzenverband auch ein Entscheidungsschema zur Prüfung des Leistungsanspruches zur Verfügung.

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V