17.03.2021 - A1-Verfahren

Wenn die deutschen Rechtsvorschriften bei einem zeitlich begrenzten Arbeitseinsatz im europäischen Ausland weiter gelten sollen, beantragen Arbeitgeber für ihre Beschäftigten eine A1-Bescheinigung. Sie gilt für EU-Mitgliedstaaten sowie für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz und muss von Beschäftigten mitgeführt werden.


Eine so genannte A1-Bescheinigung („Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“) dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht für eine Person gilt.


Seit dem 1. Juli 2019 erfolgt das ganze Verfahren elektronisch. Der Arbeitgeber übermittelt einen A1-Antrag über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften für den Beschäftigten durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe.


Zum 1. Januar 2021 erfolgten weitere Änderungen im A1-Verfahren: Nun ist für Beamte und Beschäftigte im Öffentlichen Dienst auch das maschinelle Antragsverfahren verpflichtend. Das Gleiche gilt für


  • beschäftigtes Flug- und Kabinenpersonal mit Heimatbasis in Deutschland,
  • beschäftigte Seeleute
  • Mehrfachbeschäftigte, Arbeitnehmer, die bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt und gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten tätig sind.


Für diese Personenkreise ist der GKV-Spitzenverband, DVKA  zuständig. Es werden auch hier nur elektronische A1-Anträge entgegen genommen.

Weiterführende Informationen zum elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 finden Sie in den gleichnamigen Gemeinsamen Grundsätzen in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung auf der Website www.gkv-datenaustausch.de. Dort im Bereich Arbeitgeberverfahren/Entsendungen.

Hintergrundinfos:
In jedem EU-Land gibt es eigene Sozialversicherungssysteme. Wenn man nun außerhalb seines Heimatlandes arbeitet, unterliegt man grundsätzlich (auch) dem Sozialversicherungssystem des anderen Staates. Um hier z. B. doppelte Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden, gibt es in der EU ein Regelungssystem. Mit der A1-Bescheinigung bestätigt der zuständige Sozialversicherungsträger (der des Heimatlandes), dass der Arbeitnehmer für die Zeit seiner Auslandsbeschäftigung (weiterhin) der Sozialversicherung seines Heimatlandes angehört. Somit fallen keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge an. Darüber hinaus sind die Meldepflichten und Kontrollen im Ausland verschärft worden. Dies führt zum Teil zu hohen Bußgeldbescheiden, sofern keine A1-Bescheinigung vorliegt.