08.04.2016 - Arbeitsunfähigkeit


Am 17. März 2016 ist die geänderte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in Kraft getreten. Grundsätzlich definiert diese u. a. die Bewertungsmaßstäbe für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Die letzte Richtlinienänderung betrifft konkret die Festellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Entlassmanagements.


Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, in Kraft getreten am 23. Juli 2015, wurde § 39 SGB V um einen neuen Absatz 1a ergänzt, welcher unter anderem die Möglichkeit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) durch die Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements vorsieht. Die weitere Ausgestaltung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in diesem Fall war durch den Gemeinsamen Bundesauschuss zu regeln. In diesem Zusammenhang wurde die Richtlinie deshalb um den  § 4a "Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Entlassmanagements" erweitert. Danach dürfen nun auch Krankenhausärzte die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Entlassmanagements für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nach der Entlassung feststellen.


Bereits Anfang März wurde der § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geändert. Er befasst sich mit der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Die Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit ist nun unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Tage (vorher zwei) zulässig. Sehr wichtig ist die Änderung, die sich mit dem Krankengeldanspruch befasst. Die Richtlinienänderung ergibt sich konkret aus der Änderung des § 46 SGB V, die bereits im Juli 2015 erfolgte. Für den Krankengeldanspruch ist es unabdingbar, dass die AU lückenlos dokumentiert ist. In der Vergangenheit gab es dort oft Probleme. Nun wird klargestellt, dass es für das Fortbestehen einer lückenlosen AU ausreicht, wenn die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten AU-Ende erfolgt. Samstage gelten hierbei nicht als Werktage. Erfasst wäre hier also der Fall:


Ende der bescheinigten AU: Freitag
Feststellung der weiteren AU wegen derselben Krankheit: am darauffolgenden Montag
Ergebnis: AU liegt lückenlos vor


Bereits zum 1. Januar 2016 wurden die bisherige AU-Bescheinigung und der Auszahlschein für das Krankengeld zu einer neuen AU-Bescheinigung zusammengeführt. Im Ergebnis muss der Arzt nicht mehr zwischen Zeiten der Entgeltfortzahlung und des Krankengeldbezugs unterscheiden.