22.04.2015 - Deutsch-uruguayisches Sozialversicherungsabkommen
Am 1. Februar 2015 ist das deutsch-uruguayische Sozialversicherungsabkommen in Kraft getreten.
Das Abkommen koordiniert die Zuständigkeit der jeweiligen Rentenversicherungssysteme für Arbeitnehmer und Rentner.
Wer in Deutschland und Uruguay gearbeitet hat, genießt durch das Abkommen zukünftig Vorteile bei der Rente. Unter anderem können die für einen Rentenanspruch notwendigen Versicherungszeiten nun in beiden Ländern erworben werden. Dadurch werden Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen und es verbessert sich die Möglichkeit, eine Rente aus beiden Ländern zu erhalten. Ein Antrag auf die uruguayische Rente gilt zugleich als Antrag auf die deutsche Rente und umgekehrt. Die Zahlung in den jeweils anderen Staat erfolgt ohne Einschränkungen.
Vorteilhaft ist das Abkommen auch für vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigte Arbeitnehmer. Wird ein in Deutschland Beschäftigter von seinem Arbeitgeber nach Uruguay entsandt, um dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, gelten für diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Beschäftigte müssen also nicht mehr vom deutschen in das uruguayische Rentensystem wechseln. Das Gleiche gilt umgekehrt für Entsendungen aus Uruguay.
Darüber hinaus wurden Regelungen zum grenzüberschreitenden Beitragseinzug der Rentenversicherungsbeiträge getroffen. Der Beitragseinzug für andere Sozialversicherungszweige kann nicht erfolgen, da weitere Versicherungszweige nicht vom Abkommen erfasst werden. Im Abkommen finden sich auch detaillierte Regelungen zum Datenschutz.