09.11.2016 - Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2017: 1,1 Prozent

Der durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz im Jahr 2017 bleibt wie im Jahr 2016 bei 1,1 Prozent.  Er ist am 27. Oktober 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Eine Anhebung war nach Informationen des GKV-Schätzerkreises beim Bundesversicherungsamt nicht notwendig gewesen.


Grundsätzlich wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz vom Bundesministerium für Gesundheit in Abhängigkeit zu den Ergebnissen des Schätzerkreises jeweils bis zum 1. November eines Jahres für das Folgejahr festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Zuletzt war der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung  für das Jahr 2016 um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent erhöht worden.


Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist ein wichtiger Faktor für die Haushaltsplanungen und die individuellen Beitragssatzentscheidungen der Krankenkassen. Diese sind im Falle der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das bestehende Sonderkündigungsrecht sowie die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes hinzuweisen. Die Krankenkassen müssen auch über die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Zusatzbeitragssätzen aller Krankenkassen informieren. Krankenkassen, deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, müssen dabei ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch eine günstigere Krankenkasse gewählt werden kann.


Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest und richtet sich u. a. danach, ob die Krankenkasse über Finanzreserven verfügt und sie diese auch einsetzt.