25.02.2021 - Elektronische Patientenakte (ePA) und eRezept

Neben der ePA (elektronische Patientenakte) und dem eRezept charakterisieren die Begriffe Telematikinfrastruktur und Datenschutz das "Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten  in der Telematikinfrastruktur" (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG) vom 14. Oktober 2020. Es ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten, viele Regelungen entfalten allerdings erst jetzt ihre Wirkung.

Eigentlich sollten die Regelungen zur ePA bereits ins Digitale-Versorgungs-Gesetz aufgenommen werden, aufgrund von Datenschutzbedenken wurde dieser Bereich aus dem DVG herausgelöst und nun in einem separaten Gesetz geregelt.

Bereits mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom Mai 2019 wurden die Krankenkassen dazu verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen. Die Weiterentwicklung der ePA geschieht in mehreren Ausbaustufen.

Die Versicherten haben durch das PDSG nun einen Anspruch darauf, dass Ärzte die Patientendaten in die ePA eintragen.
Aber was ist die ePA überhaupt. Die elektronische Patientenakte ist eine digitale Lösung für den Austausch von Dokumenten. Sie ist ein geschützter Speicher für die persönlichen Gesundheits- und Krankheitsdaten von Versicherten.

In der ersten Ausbaustufe erhalten Versicherte Zugriff auf ihre ePA über eine App ihrer Krankenkasse. Die AOKs stellen ihren Versicherten dazu die App "Mein Leben" zur Verfügung. Nähere Infos dazu finden Versicherte unter www.aok.de/meinleben.

Faktisch sind die Arztpraxen - im Gegensatz zu den Krankenhäusern, die seit dem 1. Januar 2021 an die Telematikinfrastuktur (TI) angeschlossen sind - noch nicht in der Lage, elektronisch zu dokumentieren. Sie müssen erst ab Ende Juni 2021 über die entsprechenden TI-Komponenten verfügen. Funktionen wie z. B. Facharztüberweisungen werden daher auch erst danach zur Verfügung stehen. Das Gleiche gilt für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit. Ab 2022 sollen dann auch z. B.  Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder gespeichert werden, ebenso auch der Impfausweis, der Mutterpass, die Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und das Zahn-Bonusheft. Einzelheiten zur ePA enthalten die (neu eingefügten) §§ 341 ff SGB V. Zwischenzeitlich wurde bereits der Impfpass als erstes medizinisches Informationsobjekt (MIO) vom Vorstand der KBV festgelegt.

Darüber hinaus gibt es Vergütungsregelungen für Leistungserbringer u. a. für erstmalige Einträge in die ePA.
Bei einem Wechsel der Krankenkasse können Versicherte ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.

Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist freiwillig. Stichwort Patientensouveränität: Der Versicherte entscheidet, ob und welche Daten aufgenommen oder gelöscht werden und wer im Einzelnen darauf zugreifen darf. So kann der Versicherte festlegen, dass ein Arzt auf die ePA zugreifen kann, aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden. Diese Möglichkeit soll es auch ab 2022 geben.

Darüber hinaus können Patienten ab 2023 entscheiden, ob sie Daten verschlüsselt der medizinischen Forschung zur Verfügung stellen möchten.

Elektronische Rezepte sollen auf ein Smartphone geladen und in einer Apotheke eingelöst werden können. Die dazu nötige App soll als Teil der Telematikinfrastruktur (TI) im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Das entsprechende Testverfahren soll im zweiten Halbjahr 2021 starten. Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der TI wird verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben.

Thema Datenschutz: Hier liegt die Verantwortlichkeit innerhalb der Telematikinfrastruktur jeweils bei demjenigen, der die Daten verarbeitet, also insbesondere bei den Leistungserbringern. Weitere Informationen enthalten die durch das PDSG geänderten §§ 306 ff SGB V.