30.10.2017 - Entlassmanagement

Seit dem 1. Oktober 2017 sind Krankenhäuser verpflichtet, ihren Patienten ein standardisiertes Entlassmanagement anzubieten. Je nach individuellen Erfordernissen soll für Patienten eines Krankenhauses damit die Anschlussversorgung verlässlicher sichergestellt, die notwendigen Anschlussmaßnahmen frühzeitig eingeleitet und der weiterbehandelnde Arzt bzw. die weiterversorgende Einrichtung rechtzeitig informiert werden. Für die damit verbundene Informationsübermittlung muss sich das Krankenhaus nach entsprechender Information eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten einholen.


Bestandteil des Entlassmanagements ist nach Prüfung des Erfordernisses auch die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von häuslicher Krankenpflege oder Soziotherapie durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung, um die nahtlose Versorgung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen sicherzustellen. Für diese Zeitspanne kann auch die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Bei Verordnungen und der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Entlassmanagements gelten der gesetzlichen Regelung zufolge die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung.


Hintergrund: Zur Schließung von Versorgungslücken nach einer stationärer Behandlung wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) die Möglichkeit geschaffen, dass Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements ambulante Leistungen verordnen und Arbeitsunfähigkeit feststellen dürfen (§ 39 Abs. 1a SGB V). Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband sollten dazu einen Rahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2015  abschließen. Da trotz intensiver Verhandlungen keine Einigkeit zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte, hatte das Bundesschiedsamt am 13. Oktober 2016 über den Rahmenvertrag Entlassmanagement entschieden. Im Ergebnis wurden Vertragsinhalte festgesetzt, die den Anspruch der Versicherten auf ein Entlassmanagement gegenüber dem Krankenhaus sowie auf Unterstützung durch die Kranken- bzw. Pflegekasse umsetzen. Gegen die Entscheidung des Bundesschiedsamtes hatte die DKG Klage erhoben. Die Vertragspartner hatten sich anschließend auf eine Änderungsvereinbarung mit dem Stand 6. Juni 2017 verständigt. Daraufhin hatte die DKG ihre Klage zurückgenommen. Die mit der Änderungsvereinbarung vom Juni 2017 erfolgte Anpassung des Rahmenvertrages Entlassmanagement stand unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Einführung einer Krankenhausarztnummer. Bis zur Nutzung des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der Krankenhausarztnummern ist auf den Entlassverordnungen übergangsweise die Pseudoarztnummer "4444444" anzugeben. 

 

Der Rahmenvertrag Entlassmanagement ist mit den entsprechenden Änderungen zum 1.Oktober 2017 in Kraft getreten.