09.07.2020 - Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)

Am 1. April 2020 ist das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FKG) vom 22. März 2020 in Kraft getreten. 

Aus dem Gesetzentwurf wurden die Regelungen gestrichen, mit denen regionale Krankenkassen auch bundesweit wählbar werden sollten. Folgerichtig erfolgte deshalb auch die Umbenennung von Faire-Krankenkassenwahl-Gesetz in Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz. 

Es bestehen nach wir vor Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen. Die Gründe dafür sind vielschichtig. So entstehen zum Beispiel durch regional unterschiedliche Ausgabenstrukturen erhebliche Über- beziehungsweise Unterdeckungen, die in einem bundesweit einheitlichen Finanzierungssystem , dem Risikostrukturausgleich – RSA – zu  Ungleichgewichten zwischen regional begrenzten und bundesweit geöffneten Krankenkassen führen können. Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen ergeben sich u. a. auch durch das bestehende, historisch entstandene Haftungssystem nach Auflösung, Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse.


Daher sieht das FKG u. a. vor den RSA systematisch weiterzuentwickeln durch die

  • Einführung einer Regionalkomponente: Regionale Über- und Unterdeckungen sollen abgebaut werden
  • Einführung eines Krankheits-Vollmodells: Künftig soll das gesamte Krankheitsspektrum im RSA berücksichtigt werden.
  • Einführung eines Risikopools: Bei Hochkostenfällen mit Kosten von mehr als 100.000 Euro jährlich, sind 80 Prozent je Leistungsfall erstattungsfähig. 
  • Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Abschlägen und Rabatten für Arzneimittel
  • Streichung des Kriteriums der Erwerbsminderung
  • Stärkung der Präventionsorientierung durch Einführung einer Vorsorge-Pauschale: Damit wird der Anreiz für Krankenkassen gestärkt, die Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen ihrer Versicherten zu fördern.
  • Einführung einer "Manipulationsbremse" um so genanntes Up-Coding zu unterbinden.  


Darüber hinaus wird es neue Haftungsregelungen geben. Nach bestehender Gesetzlage zahlen zum Beispiel  bei Schließung oder Insolvenz einer Kasse zuerst die anderen Krankenkassen der gleichen Kassenart. Künftig wird die Last verteilt unter allen Krankenkassen. 

Die Verhaltensregeln für den Wettbewerb und insbesondere für Werbemaßnahmen werden klarer und verbindlicher definiert. Auch die Unterlassungsansprüche und Rechtsschutzmöglichkeiten der Krankenkassen untereinander bei wettbewerbswidrigem Verhalten werden ausgeweitet. So wird das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u. a. Höchstgrenzen für Werbeausgaben bzw. Näheres zur Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge zu regeln.

Außerdem sieht das FKG eine strukturelle Weiterentwicklung des GKV-Spitzenverbandes sowie Regelungen, die u. a. eine bessere Kooperation zwischen Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Landesebene stärken, vor.