16.09.2021 - Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) und eAU

Im Jahr 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verschiedene Änderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beschlossen, wobei die meisten coronabedingt notwendig geworden waren. Im Oktober 2020 traten darüber hinaus weitere grundlegende Änderungen in Kraft. Seitdem sind z. B. Krankschreibungen per Videosprechstunde unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Als Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt insbesondere, dass die Versicherten der behandelnden Arztpraxis bekannt sind und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Dabei ist die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht jedoch nicht.


Ausgeschlossen bleibt eine Krankschreibung per Videosprechstunde bei Versicherten, die in der betreffenden Arztpraxis bislang noch nie persönlich vorstellig geworden sind, sowie die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonats.


Anlass der Richtlinienänderung war die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung für die in Deutschland tätigen Ärzt*innen in der Musterberufsordnung.


Mit demselben Beschluss setzte der G-BA noch weitere Änderungen in der AU-Richtlinie um:


Elektronische AU-Bescheinigung für die Krankenkasse

Ursprünglich sollte ab dem 1. Januar 2021 die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse digitalisiert und elektronisch übermittelt. Dies sah ein Auftrag aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) an den Gemeinsamen Bundesausschuss vor. Aufgrund der fehlenden flächendeckenden Technik bei den Beteiligten wurde dieser Termin grundsätzlich auf den 1. Oktober 2021 verschoben. Da die technische Umstellung auf das elektronische Ar­beits­un­fä­hig­keits­ver­fah­ren (eAU-Verfahren) nun auch zum 1. Oktober 2021 nicht flächendeckend bei allen Ärzten möglich ist, können Arztpraxen vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 noch den be­kann­ten Nachweis in Form des gelben Scheins ausstellen.


Klarstellung Ausnahmetatbestände

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen haben das Recht, für die Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Sie erhalten in dieser Zeit das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. Der G-BA stellte klar, dass die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darstellt und ergänzte den Punkt in seiner Liste der Ausnahmetatbestände.


Hintergrundinfo: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärzt*innen sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.


Hintergrundinfo: Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der (Zahn-)Ärzt*innen, der Psychotherapeut*innen, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.