16.09.2021 - Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) und eAU
Als Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt insbesondere, dass die Versicherten der behandelnden Arztpraxis bekannt sind und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Dabei ist die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht jedoch nicht.
Ausgeschlossen bleibt eine Krankschreibung per Videosprechstunde bei Versicherten, die in der betreffenden Arztpraxis bislang noch nie persönlich vorstellig geworden sind, sowie die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonats.
Anlass der Richtlinienänderung war die berufsrechtliche
Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung für die in
Deutschland tätigen Ärzt*innen in der Musterberufsordnung.
Mit demselben Beschluss setzte der G-BA noch weitere Änderungen in der AU-Richtlinie um:
Elektronische AU-Bescheinigung für die Krankenkasse
Ursprünglich sollte ab dem 1. Januar 2021 die Ausfertigung der
AU-Bescheinigung für die Krankenkasse digitalisiert und elektronisch
übermittelt. Dies sah ein Auftrag aus dem Terminservice- und
Versorgungsgesetz (TSVG) an den Gemeinsamen Bundesausschuss vor. Aufgrund der fehlenden flächendeckenden Technik bei den Beteiligten wurde dieser Termin grundsätzlich auf den 1. Oktober 2021 verschoben. Da die technische Umstellung auf das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren (eAU-Verfahren) nun auch zum 1. Oktober 2021 nicht flächendeckend bei allen Ärzten möglich ist, können Arztpraxen vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 noch den bekannten Nachweis in Form des gelben Scheins ausstellen.
Klarstellung Ausnahmetatbestände
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen haben das Recht, für die Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Sie erhalten in dieser Zeit das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. Der G-BA stellte klar, dass die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darstellt und ergänzte den Punkt in seiner Liste der Ausnahmetatbestände.
Hintergrundinfo: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärzt*innen sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.
Hintergrundinfo: Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der (Zahn-)Ärzt*innen, der Psychotherapeut*innen, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.