09.02.2023 - GKV: Änderungen bei „Midi-Jobs“

Zum 1. Oktober 2022 sind Änderungen beim Mindestlohn, bei geringfügigen Beschäftigungen und bei den so genannten Midi-Jobs in Kraft getreten. Rechtsgrundlage dafür ist das "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" vom 28. Juni 2022, das am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Was sind Midi-Jobs?
Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten im Bereich von 520,01 Euro bis 1600,00 Euro monatlich (seit dem 1. Januar 2023 sogar bis 2000,00 Euro monatlich) werden als so genannte Midi-Jobs oder Beschäftigungen im Übergangsbereich (vorher: Beschäftigungen in der Gleitzone) bezeichnet. Arbeitsentgelte in dieser Entgeltspanne unterliegen der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Von diesen zu unterscheiden sind die Mini-Jobs, hier liegt das Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (520,00 Euro/Monat).

 

Eine Besonderheit bei den Midi-Jobs: Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Arbeitgeber zahlen hingegen für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil ein, das heißt, sie tragen die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrages von rund 20 Prozent. Der von den Beschäftigten zu zahlende Beitrag steigt linear von rund elf Prozent am Anfang des Übergangsbereichs bis zum vollen Arbeitnehmeranteil, also bis zur Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, an. Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich führen nicht zu niedrigeren Rentenleistungen.

 

Was hat sich konkret seit 1. Oktober 2022 geändert?

Durch das Gesetz wurde der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro/Stunde erhöht. Gleichzeitig stieg die Verdienstgrenze für Midi-Jobs von 1.300 auf 1.600 Euro bzw. ab Januar 2023 sogar 2000 Euro monatlich. Darüber hinaus wurde die Beitragsberechnung und -verteilung bei Midi-Jobs angepasst.

 

Die Obergrenze des Übergangsbereichs wurde bis 31. Dezember 2022 bei 1.600 Euro festgeschrieben. Ab Januar 2023 beträgt die Obergrenze 2000 Euro.

Zukünftig wird der Einstieg in den Übergangsbereich dynamisch sein. Er ist an die Höchstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Mini-Jobs) gekoppelt. Seit Oktober 2022 wird der Einstieg in den Übergangsbereich durch den jeweiligen Mindestlohn (10 Arbeitsstunden zum Mindestlohn pro Woche, hochgerechnet auf den Monat) bestimmt. Das sind dann ab dem 1. Oktober 520,01 Euro.

 

Der AG-Beitragsanteil wird mit der Änderung nicht mehr ausschließlich vom vollen Entgelt berechnet, sondern zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge (28 Prozent) angeglichen. Innerhalb des Übergangsbereichs wird der Satz dann gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

 

 

Übergangsregelung bis Ende 2023

Zum 1. Oktober 2022 wären durch die neuen Verdienstgrenzen bisher versicherungspflichtige Beschäftigungen im Übergangsbereich als Mini-Job versicherungsfrei geworden, wenn das Entgelt zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro liegt. In diesen Fällen gilt die Versicherungspflicht bis längstens 31. Dezember 2023 fort. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.