02.01.2023 - GKV: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab Januar 2023 rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten erkrankter Mitarbeitender grundsätzlich elektronisch bei deren Krankenkasse ab (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

 

Um diesen Datenaustausch durchführen zu können wird seitens der Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe oder ein systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem benötigt.

 

Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser melden bereits seit 2021 Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkassen.

 

Das neue Verfahren gilt zurzeit noch nicht in allen Fällen. So sind Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen noch nicht elektronisch abrufbar. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt oder eine Ärztin festgestellt wurde, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder bei einer Behandlung im Ausland..

 

Grundsätzliche Vorteile der eAU:

 

  • Die Versicherten müssen ihrem Arbeitgeber und ihrer Krankenkasse keine AU-Bescheinigung mehr übermitteln. Allerdings müssen sie ihren Arbeitgeber weiterhin unverzüglich informieren, wenn sie arbeitsunfähig erkranken.
  • Die Zustellung der AU-Bescheinigung an Arbeitgeber und Krankenkasse erfolgt sicherer und schneller.
  • Durch die eAU erfolgt eine lückenlose Dokumentation bei den Krankenkassen. Das erleichtert beispielsweise die Prüfung des Anspruchs auf Krankengeld.

 

Auch nach dem 1. Januar 2023 können erkrankte Personen auf Wunsch eine Papierbescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit von ihrem Arzt erhalten. Diese ist aber dann nur für ihre Unterlagen bestimmt und dient keinem weiteren Zweck.