06.12.2023 - GKV: Neue Rechengrößen ab 1. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung wieder turnusmäßig angepasst. Die entsprechende Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 trägt das Datum vom 24. November 2023. Sie wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 322 vom 29. November 2023 veröffentlicht.


Die Sozialversicherungsrechengrößen werden jedes Jahr entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung legt jährlich neben wichtigen Werten im Versicherungs- und Beitragsrecht, wie z. B. die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, auch die Bezugsgröße fest. Diese hat beispielsweise in der GKV Einfluss auf die Einkommensgrenze in der Familienversicherung.


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw. PV) steigt von 4.987,50 Euro (2023) auf  5.175,00 Euro (2024) monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist – anders als die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – in den neuen und alten Bundesländern identisch. Die BBG gibt an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt maximal der Beitragsberechnung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterliegt.

Die monatliche BBG West 2024 in der RV/ALV steigt von 7.300 Euro (2023) auf 7.550 Euro (2024). Bei der BBG Ost findet  eine Erhöhung von monatlich 7.100 Euro (2023) auf 7.450 Euro (2024) pro Monat statt.
 

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der KV und PV erhöht sich 2024 auf 69.300 Euro jährlich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer, sofern sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, versicherungsfrei in der KV/PV. Er muss dann selbst entscheiden, ob er seinen KV/PV-Schutz über die gesetzliche bzw. die private KV/PV sicherstellen will. Die Versicherungspflichtgrenze ist bundeseinheitlich.
 

Eine besondere Versicherungspflichtgrenze, die sogenannte „Bestandsschutzgrenze", gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Sie bleiben dann weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Entgelt im Jahr 2024 62.100 Euro übersteigt.
 

Eine weitere wichtige Rechengröße, die Bezugsgröße, hat in der Krankenversicherung u. a. neben der Einkommensgrenze in der Familienversicherung auch Einfluss in der Rentenversicherung. So spielt sie bei der Beitragsberechnung für einzelne Personengruppen eine wichtige Rolle. Die jährliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2024  West: 42.420 Euro bzw. Ost: 41.580 Euro. Eine Besonderheit gilt auch hier: In der KV/PV wird in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße West für alle weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.