02.01.2023 - GKV: SV-Rechengrößen ab 1. Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 trägt das Datum vom 28. November 2022 und wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 47 vom 6. Dezember 2022 veröffentlicht.


Die Sozialversicherungsrechengrößen werden jedes Jahr entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung legt jährlich neben wichtigen Werten im Versicherungs- und Beitragsrecht, wie z. B. die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, auch die Bezugsgröße fest. Diese hat beispielsweise in der GKV Einfluss auf die Einkommensgrenze in der Familienversicherung.


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw. PV) steigt von 4.837,50 Euro (2022) auf 4.987,50 Euro (2023) monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist – anders als die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – in den neuen und alten Bundesländern identisch. Die BBG gibt an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt maximal der Beitragsberechnung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterliegt.

Die monatliche BBG West 2023 in der RV/ALV steigt von 7.050 Euro (2022) auf 7.300 Euro (2023). Bei der BBG Ost findet  eine Erhöhung von monatlich 6.750 Euro (2022) auf 7.100 Euro (2023) pro Monat statt.
 

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der KV und PV erhöht sich 2023 auf 66.600 Euro jährlich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer, sofern sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, versicherungsfrei in der KV/PV. Er muss dann selbst entscheiden, ob er seinen KV/PV-Schutz über die gesetzliche bzw. die private KV/PV sicherstellen will. Die Versicherungspflichtgrenze ist bundeseinheitlich.
 

Eine besondere Versicherungspflichtgrenze, die sogenannte „Bestandsschutzgrenze", gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Sie bleiben dann weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Entgelt im Jahr 2023 59.850 Euro übersteigt.
 

Eine weitere wichtige Rechengröße, die Bezugsgröße, hat in der Krankenversicherung u. a. neben der Einkommensgrenze in der Familienversicherung auch Einfluss in der Rentenversicherung. So spielt sie bei der Beitragsberechnung für einzelne Personengruppen eine wichtige Rolle. Die jährliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2023  West: 40.740 Euro bzw. Ost: 39.480 Euro. Eine Besonderheit gilt auch hier: In der KV/PV wird in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße West für alle weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.