14.08.2019 - Krankenkassenwahlrecht

Bei einem Arbeitgeberwechsel und der Wahl einer neuen Krankenkasse ist keine Kündigung der bisherigen Kasse er­for­der­lich, wenn die Bindungsfrist bei der alten Krankenkasse erfüllt ist.


Dieses Krankenkassenwahlrecht bezieht sich auf aufeinanderfolgende Mitgliedschaften, die sich nahtlos aneinander anschließen. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 11. September 2018 – B 1 KR 10/18 R – entschieden, dass ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht auch in den Fällen gegeben ist, in denen sich die aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften nahtlos aneinander anschließen; einer Kündigung der bisherigen (kraft Gesetzes geendeten) Mitgliedschaft bedarf es nicht. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein Arbeitgeberwechsel bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Voraussetzung ist in derartigen Fällen jedoch, dass die 18-monatige Bindungsfrist bzw. die Mindestbindungsfristen für Wahltarife erfüllt sind.


Der GKV-Spitzenverband hat seine "Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht" mit Datum 12. Juni 2019 entsprechend angepasst.



Quelle: GKV-Spitzenverband