01.01.2013 - Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ist in Kraft

Seit dem 30. Oktober 2012 ist das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vom 23. Oktober 2012 in Kraft. Die Leistungsverbesserungen werden allerdings erst zum 1. Januar 2013 wirksam.

Was bringt das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz im Einzelnen?

Demenziell erkrankte Menschen

Diese Personengruppe steht im Mittelpunkt der Pflegereform. So soll die ambulante Versorgung Demenzkranker deutlich verbessert werden. Neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung können ambulante Pflegedienste künftig auch gezielt Betreuungsleistungen anbieten. Betreuungsleistungen sind zum Beispiel Aktivitäten zum Zweck der Kommunikation oder zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur. Nicht an Demenz erkrankte Pflegebedürftige können auch die auf sie ausgerichteten Betreuungsleistungen als Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Zum 1. Januar 2013 erhalten an Demenz erkrankte Menschen in der ambulanten Versorgung höhere Leistungen. Demenzkranken in der sogenannten Pflegestufe 0 (ohne Pflegestufe) stehen dann erstmals entweder ein monatliches Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro zu. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zu den bereits beziehbaren 100 bzw. 200 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen.

In der Pflegestufe I wird das Pflegegeld ab 2013 von bisher 235 Euro monatlich auf 305 Euro aufgestockt. Für Pflegesachleistungen können dann bis zu 665 Euro monatlich (Erhöhung um 215 Euro) zur Verfügung gestellt werden.

In der Pflegestufe II erfolgt eine Erhöhung des monatlichen Pflegegeldes auf 525 Euro (vorher 440 Euro). Für Pflegesachleistungen besteht ab 2013 ein Anspruch bis zu einem Betrag von 1.250 Euro. Das entspricht einem Plus von 150 Euro.

In Modellvorhaben wird geprüft, ob neben Pflegediensten auch Betreuungsdienste vorgehalten werden können, deren Leistungsangebot sich insbesondere an Bedürfnissen Demenzkranker orientiert und dauerhaft häusliche Betreuung und Hauswirtschaftliche Versorgung erbringen.

Pflegende Angehörige

Verschiedene Einzelmaßnahmen sollen die Situation der pflegenden Angehörigen verbessern. Bei vorgesehenen Vorsorge- und Reha-Maßnahmen durch die Krankenversicherung soll die besondere Situation dieses Personenkreises entsprechend berücksichtigt werden.

Zukünftig wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, wenn pflegende Angehörige eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für ihren Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen.

Pflegende Angehörige sind unter bestimmten Umständen rentenversicherungsrechtlich abgesichert. So muss zum Beispiel ein Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden pro Woche erfolgen. Zukünftig kann dieser Pflegeaufwand auch durch die Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen erreicht werden und nicht - wie bisher - nur bei einem Pflegebedürftigen vorliegen.

Leistungsinanspruchnahme

Neben den heutigen verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen können ab 2013 auch bestimmte Zeitvolumen für die Pflege gewählt werden. Damit soll eine Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme erfolgen.

Selbsthilfe

Selbsthilfegruppen in der Pflege sollen besser unterstützt werden, deshalb stellt Ihnen die Pflegeversicherung jährlich bis zu 8 Millionen Euro (10 Cent/Versicherter) zur Verfügung.

Besondere Wohnformen

Pflegebedürftige Menschen sollen mehr Möglichkeiten für ein selbstständigeres und selbstbestimmtes Leben erhalten. Wohnformen zwischen ambulanter und stationärer Betreuung werden deshalb zusätzlich gefördert. So wird die finanzielle Unterstützung zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds optimiert. Bereits jetzt können Pflegekassen nachrangig Zuschüsse leisten, zum Beispiel zur Anpassung der konkreten Wohnumgebung. Dabei ist der Zuschuss auf maximal 2.557 Euro pro Maßnahme begrenzt. Das gilt zurzeit auch, wenn eine Maßnahme mehreren Pflegebedürftigen zugute kommt. Künftig kann der Zuschuss nun bis viermal 2.557 Euro, also bis zu 10.228 Euro, betragen, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen.

Unter bestimmten Umständen gibt es für solche Wohngruppen je Pflegebedürftigen einen pauschalen Zuschlag von zusätzlich 200 Euro, um dem höheren Organisationsaufwand gerecht zu werden.

Mit einem zeitlich befristeten Initiativprogramm soll die Gründung ambulanter Wohngruppen unterstützt werden. Der Förderbetrag ist personenbezogen und beträgt 2.500 Euro. Einer Wohngruppe können maximal 10.000 Euro für notwendige Umbaumaßnahmen zur altersgerechten und barrierefreien Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Für die Förderung stehen insgesamt 30 Millionen Euro zur Verfügung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen.

Stärkung der Rechte gegenüber Pflegekassen und Medizinischer Dienst

Antragsstellern auf Leistungen der Pflegeversicherung muss zukünftig ein Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen unter Nennung eines Ansprechpartners angeboten werden. Ist dies nicht zeitgerecht möglich, muss ein Beratungsgutschein für die Inanspruchnahme der erforderlichen Beratung durch einen anderen qualifizierten Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. Auf Wunsch kann die Beratung zum Beispiel auch in der häuslichen Umgebung erfolgen.

Erfolgt innerhalb von vier Wochen keine MDK-Begutachtung muss die Pflegekasse dem Versicherten drei unabhängige Gutachter zur Auswahl benennen. Innerhalb einer Woche hat der Versicherte dann einen Gutachter auszuwählen.t

Bis Ende März 2013 sollen für die Medizinischen Dienste verbindliche Servicegrundsätze erlassen werden. So soll ein angemessener und respektvoller Umgang mit den Pflegebedürftigen, eigentlich eine Selbstverständlichkeit, Standard werden.

Der Antragssteller soll außerdem gezielt darauf hingewiesen werden, dass er einen Anspruch auf die Übersendung des MDK-Gutachtens hat. Außerdem wird er automatisch informiert, ob die
Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme angezeigt wird.

Trifft die Pflegekasse Begutachtungsentscheidungen nicht innerhalb der vorgesehen Fristen, muss sie künftig dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro als erste Versorgungsleistung zahlen. Dies gilt allerdings zum Beispiel nicht, wenn die Pflegekasse keine Schuld an der Verzögerung trifft.

Finanzierung

Zum 1. Januar 2013 erhöht sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 1,95 Prozent auf 2,05 Prozent.

Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern

Es werden bessere finanzielle Anreizmöglichkeiten geschaffen, die dafür sorgen sollen, dass verstärkt Haus- bzw. Heimbesuche durch den Arzt bzw. Zahnarzt erfolgen. Personen, die zum Beispiel aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nicht oder nur mit hohem Aufwand eine (zahn-)ärztliche Praxis aufsuchen können, sollen nun durch diese Maßnahmen besser versorgt werden.

Ab dem Jahr 2014 haben Pflegeheime darüber zu informieren, wie die ärztliche bzw. zahnärztliche Versorgung sowie die Versorgung mit Arzneimitteln bei ihnen organisiert ist.

Um die medizinische Versorgung in den Pflegeheimen zu verbessern, sollen mehr Vereinbarungen zwischen Heimen und Ärzten bzw. Zahnärzten geschlossen werden, die auch die Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal regeln.

Förderung der privaten Pflegevorsorge

Unter bestimmten Voraussetzungen wird die  private Pflege-Vorsorge mit 5 Euro monatlich unterstützt. Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Außerdem dürfen Versicherungsunternehmen niemanden aufgrund seines Gesundheitszustandes ablehnen.