29.07.2015 - Präventionsgesetz in Kraft getreten

Am 24. Juli 2015 wurde das Präventionsgesetz (PrävG) im Bundesgesetzblatt Nr. 31 ab Seite 1380 veröffentlicht. Das Gesetz ist  - bis auf wenige Ausnahmen - am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Spätestens zum 1. Januar 2016 werden alle Bestimmungen des Präventionsgesetzes in Kraft sein. 


Ziel des Gesetzes ist es, lebensstilbedingte ,,Volkskrankheiten" wie Diabetes, Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Schwächen oder Adipositas einzudämmen und auf eine gesunde Lebensweise der Menschen mit ausreichend Bewegung hinzuwirken. Das Gesetz sieht die Ausweitung der Prävention in allen Altersstufen und Lebensbereichen vor. Zudem sollen neben der Krankenversicherung künftig auch die Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung eingebunden werden. Für Kitas und Schulen gelten verbindliche Regelungen zum Nachweis des Impfstatus sowie zu möglichen Ausschlüssen beim Ausbruch schwerer Krankheiten.


Neben der gesetzlichen Krankenversicherung werden auch die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung, die Soziale Pflegeversicherung und auch die Unternehmen der privaten Krankenversicherung bei der Prävention und Gesundheitsförderung eingebunden. In einer Nationalen Präventionskonferenz legen die Sozialversicherungsträger unter Beteiligung insbesondere von Bund, Ländern, Kommunen, der Bundesagentur für Arbeit und der Sozialpartner gemeinsame Ziele fest und verständigen sich auf ein gemeinsames Vorgehen.


Die soziale Pflegeversicherung erhält einen neuen Präventionsauftrag, um künftig auch Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen mit gesundheitsfördernden Angeboten erreichen zu können.


Das Gesetz sieht vor, dass die bestehenden Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene weiterentwickelt werden. Ärzte erhalten die Möglichkeit, Präventionsempfehlungen auszustellen und damit zum Erhalt und zur Verbesserung der Gesundheit ihrer Patienten beizutragen.


Das Präventionsgesetz fördert durch eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen die Impfprävention. Künftig soll der Impfschutz bei allen Routine-Gesundheitsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie den Jugendarbeitsschutzuntersuchungen überprüft werden. Auch Betriebsärzte sollen künftig allgemeine Schutzimpfungen vornehmen können. Bei der Aufnahme eines Kindes in die Kita muss ein Nachweis über eine ärztliche Impfberatung vorgelegt werden. Beim Auftreten von Masern in einer Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Kita, Schule, Hort) können die zuständigen Behörden ungeimpfte Kinder vorübergehend ausschließen. Medizinische Einrichtungen dürfen die Einstellung von Beschäftigten vom Bestehen eines erforderlichen Impf- und Immunschutzes abhängig machen. Zudem können Krankenkassen Bonus-Leistungen für Impfungen vorsehen.


Die Krankenkassen und Pflegekassen werden künftig mehr als 500 Mio. Euro für Gesundheitsförderung und Prävention investieren. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Gesundheitsförderung in den Lebenswelten wie Kita, Schule, Kommunen, Betrieben und Pflegeeinrichtungen mit insgesamt mindestens rund 300 Mio. Euro jährlich.


Die Sozialversicherungsträger sollen sich mit den Ländern auch unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden auf die konkrete Art der Zusammenarbeit bei der Gesundheitsförderung insbesondere in den Kommunen, in Kitas, Schulen, in Betrieben und in Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage einer nationalen Präventionsstrategie verständigen.


Für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen stellen die Krankenkassen ab dem Jahr 2016 je Versicherten 1,05 Euro zur Verfügung. Die finanzielle Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfe wird durch das Präventionsgesetz um rund 30 Mio. Euro erhöht.


Das Gesetz tritt zum größten Teil am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Einzelne Regelungen wie z. B. die pauschale Vergütung für die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung werden erst zum 1. Januar 2016 rechtswirksam.