10.01.2018 - Rechengrößen 2018

Die Sozialversicherungsrechengrößen werden jedes Jahr entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst.  Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 vom 16. November 2017 wurde im Bundegesetzblatt  Nr. 74 vom 24. November 2017 veröffentlicht (Seite 3778 ff).


Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung legt jährlich neben wichtigen Werten im Versicherungs- und Beitragsrecht, wie z. B. die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, auch die Bezugsgröße fest. Diese hat wiederum Einfluss u.a. auf die Zuzahlungshöhe beim Zahnersatz, den Erstattungsbetrag bei selbstbeschaffter Haushaltshilfe oder die Einkommensgrenze in der Familienversicherung.


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw. PV) steigt von monatlich 4.350 Euro im Jahr 2017 auf 4.425 Euro im Jahr 2018. Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist – anders als die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – in den neuen und alten Bundesländern identisch. Die BBG gibt an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt maximal der Beitragsberechnung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterliegt.

Die BBG in der RV/ALV hat sich ebenfalls erhöht. Die BBG West in der RV/ALV beträgt im Jahr 2017 6.350 Euro und im Jahr 2018  6.500 Euro pro Monat. Bei der BBG Ost hat eine Erhöhung von monatlich 5.700 Euro (2017) auf 5.800 Euro (2018) pro Monat stattgefunden.
 

Auch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der KV und PV wurde 2018 angehoben. 2017 lag sie bei 57.600 Euro jährlich, 2018 klettert sie auf 59.400 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer, sofern sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, versicherungsfrei in der KV/PV. Er muss dann selbst entscheiden, ob er seinen KV/PV-Schutz über die gesetzliche bzw. die private KV/PV sicherstellen will. Die Versicherungspflichtgrenze ist bundeseinheitlich.
 

Eine besondere Versicherungspflichtgrenze, die sogenannte „Bestandsschutzgrenze", gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Sie bleiben weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Entgelt im Jahr 2018  53.100 Euro nicht übersteigt. 2017 lag diese Grenze noch bei 52.200 Euro jährlich.
 

Eine weitere wichtige Rechengröße ist die Bezugsgröße. Sie ist in der Krankenversicherung zum Beispiel Berechnungsgrundlage für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung oder für Zuzahlungsregelungen beim Zahnersatz. In der Rentenversicherung spielt sie bei der Beitragsberechnung einzelner Personengruppen eine wichtige Rolle. Die jährliche Bezugsgröße betrug im Jahr 2017 West 35.700 Euro bzw. Ost 31.920 Euro. Für das Jahr 2018 haben sich die Werte  auf West 36.540 Euro bzw. Ost 32.340 Euro jährlich erhöht. Eine Besonderheit gilt auch hier: In der KV/PV wird in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße West für alle weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.