01.01.2019 - Rechengrößen 2019

Die Sozialversicherungsrechengrößen werden jedes Jahr entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst.  Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vom 27. November 2018 wurde im Bundegesetzblatt  Nr. 40 vom 4. Dezember 2018 veröffentlicht (Seite 2024 ff).


Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung legt jährlich neben wichtigen Werten im Versicherungs- und Beitragsrecht, wie z. B. die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, auch die Bezugsgröße fest. Diese hat wiederum Einfluss u.a. auf die Zuzahlungshöhe beim Zahnersatz, den Erstattungsbetrag bei selbstbeschaffter Haushaltshilfe oder die Einkommensgrenze in der Familienversicherung.


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw. PV) steigt von monatlich 4.425 Euro im Jahr 2018 auf 4.537,50 Euro im Jahr 2019. Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist – anders als die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – in den neuen und alten Bundesländern identisch. Die BBG gibt an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt maximal der Beitragsberechnung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterliegt.

Die BBG in der RV/ALV hat sich ebenfalls erhöht. Die BBG West in der RV/ALV beträgt im Jahr 2018 6.500 Euro und im Jahr 2019  6.700 Euro pro Monat. Bei der BBG Ost hat eine Erhöhung von monatlich 5.800 Euro (2018) auf 6.150 Euro (2019) pro Monat stattgefunden.
 

Auch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der KV und PV wurde 2019 angehoben. 2018 lag sie bei 59.400 Euro jährlich, 2019 klettert sie auf 60.750 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer, sofern sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, versicherungsfrei in der KV/PV. Er muss dann selbst entscheiden, ob er seinen KV/PV-Schutz über die gesetzliche bzw. die private KV/PV sicherstellen will. Die Versicherungspflichtgrenze ist bundeseinheitlich.
 

Eine besondere Versicherungspflichtgrenze, die sogenannte „Bestandsschutzgrenze", gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Sie bleiben weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Entgelt im Jahr 2019  54.450 Euro nicht übersteigt. 2018 lag diese Grenze noch bei 53.100 Euro jährlich.
 

Eine weitere wichtige Rechengröße ist die Bezugsgröße. Sie ist in der Krankenversicherung zum Beispiel Berechnungsgrundlage für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung oder für Zuzahlungsregelungen beim Zahnersatz. In der Rentenversicherung spielt sie bei der Beitragsberechnung einzelner Personengruppen eine wichtige Rolle. Die jährliche Bezugsgröße betrug im Jahr 2018 West 36.540 Euro bzw. Ost 32.340 Euro. Für das Jahr 2019 haben sich die Werte  auf West 37.380 Euro bzw. Ost 34.440 Euro jährlich erhöht. Eine Besonderheit gilt auch hier: In der KV/PV wird in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße West für alle weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.