07.01.2016 - Rechengrößen in der Sozialversicherung 2016

Die Sozialversicherungsrechengrößen werden jedes Jahr entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst.  Eine Verordnung legt jährlich neben wichtigen Werten im Versicherungs- und Beitragsrecht, wie z. B. die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, auch die Bezugsgröße fest. Diese hat wiederum Einfluss u.a. auf die Zuzahlungshöhe beim Zahnersatz, den Erstattungsbetrag bei selbstbeschaffter Haushaltshilfe oder die Einkommensgrenze in der Familienversicherung.


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw. PV) steigt von monatlich 4.125,00 Euro im Jahr 2015 auf 4.237,50 Euro im Jahr 2016. Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist – anders als die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – in den neuen und alten Bundesländern identisch. Die BBG gibt an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt maximal der Beitragsberechnung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterliegt.

Die BBG in der RV/ALV erhöht sich ebenfalls. Die BBG West beträgt in der RV/ALV im Jahr 2016 6.200,00 Euro, im Jahr 2015 belief sie sich auf 6.050,00 Euro pro Monat. Bei der BBG Ost fand eine Erhöhung von monatlich 5.200,00 Euro (2015) auf 5.400,00 Euro (2016) pro Monat statt.
 

Auch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der KV und PV wurde für das Jahr 2016 angehoben. 2015 lag sie bei 54.900,00 Euro jährlich, 2016 klettert sie auf 56.250,00 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer, sofern sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, versicherungsfrei in der KV/PV. Er muss dann selbst entscheiden, ob er seinen KV/PV-Schutz über die gesetzliche bzw. die private KV/PV sicherstellen will. Die Versicherungspflichtgrenze ist bundeseinheitlich.
 

Eine besondere Versicherungspflichtgrenze, die sogenannte „Bestandsschutzgrenze", gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Sie bleiben weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Entgelt im Jahr 2016 50.850,00 Euro nicht übersteigt. 2015 lag diese Grenze noch bei 49.500,00 Euro jährlich.
 

Eine weitere wichtige Rechengröße ist die Bezugsgröße. Sie ist in der Krankenversicherung zum Beispiel Berechnungsgrundlage für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung oder für Zuzahlungsregelungen beim Zahnersatz. In der Rentenversicherung spielt sie bei der Beitragsberechnung einzelner Personengruppen eine wichtige Rolle. Die jährliche Bezugsgröße betrug im Jahr 2015 West 34.020,00 Euro bzw. Ost 28.980,00 Euro. Für das Jahr 2016 erhöhten sich die Werte auf West 34.860,00 Euro bzw. Ost 30.240,00 Euro jährlich. Eine Besonderheit gilt auch hier: In der KV/PV wird in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße West für alle weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.