09.02.2017 - Rechengrößen in der Sozialversicherung 2017

Die Sozialversicherungsrechengrößen werden jedes Jahr entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst.  Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung legt jährlich neben wichtigen Werten im Versicherungs- und Beitragsrecht, wie z. B. die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, auch die Bezugsgröße fest. Diese hat wiederum Einfluss u.a. auf die Zuzahlungshöhe beim Zahnersatz, den Erstattungsbetrag bei selbstbeschaffter Haushaltshilfe oder die Einkommensgrenze in der Familienversicherung.


Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 vom 28. November 2016 wurden die entsprechenden Werte für 2017 festgelegt. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 56 vom 2. Dezember 2016 ab der Seite 2665 veröffentlicht.


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw. PV) ist von monatlich 4.237,50 Euro im Jahr 2016 auf 4.350,00 Euro im Jahr 2017 gestiegen. Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist – anders als die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – in den neuen und alten Bundesländern identisch. Die BBG gibt an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt maximal der Beitragsberechnung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterliegt.

Die BBG in der RV/ALV hat sich ebenfalls erhöht. Die BBG West in der RV/ALV beträgt im Jahr 2017 6.350,00 Euro, im Jahr 2016 belief sie sich auf 6.200,00 Euro pro Monat. Bei der BBG Ost fand eine Erhöhung von monatlich 5.400,00 Euro (2016) auf 5.700,00 Euro (2017) pro Monat statt.
 

Auch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der KV und PV wurde  für das Jahr 2017 angehoben. 2016 lag sie bei 56.250,00 Euro jährlich, 2017 ist sie auf 57.600,00 Euro geklettert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer, sofern sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, versicherungsfrei in der KV/PV. Er muss dann selbst entscheiden, ob er seinen KV/PV-Schutz über die gesetzliche bzw. die private KV/PV sicherstellen will. Die Versicherungspflichtgrenze ist bundeseinheitlich.
 

Eine besondere Versicherungspflichtgrenze, die sogenannte „Bestandsschutzgrenze", gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Sie bleiben weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Entgelt im Jahr 2017  52.200,00 Euro nicht übersteigt. 2016 lag diese Grenze noch bei 50.850,00 Euro jährlich.
 

Eine weitere wichtige Rechengröße ist die Bezugsgröße. Sie ist in der Krankenversicherung zum Beispiel Berechnungsgrundlage für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung oder für Zuzahlungsregelungen beim Zahnersatz. In der Rentenversicherung spielt sie bei der Beitragsberechnung einzelner Personengruppen eine wichtige Rolle. Die jährliche Bezugsgröße betrug im Jahr 2016 West 34.860,00 Euro bzw. Ost 30.240,00 Euro. Für das Jahr 2017 erhöhen sich die Werte auf West 35.700,00 Euro bzw. Ost 31.920,00 Euro jährlich. Eine Besonderheit gilt auch hier: In der KV/PV wird in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße West für alle weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.