10.01.2018 - Reform des Mutterschutzrechts

Am 30. Mai 2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes in Kraft getreten. Der mutterschutzrechtliche Arbeitsschutz wird damit verstärkt und der Personenkreis, der vom Gesetz erfasst wird, wurde erweitert. Wesentliche Neuerungen gelten nun seit dem 1. Januar 2018. Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und zum Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt sind am Tag nach Verkündung des Gesetzes, am 30. Mai 2017, rechtswirksam geworden. 


Ausweitung des geschützten Personenkreises: Bisher gilt das Gesetz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Heimarbeiterin tätig sind. Ab Januar 2018 erfasst das Gesetz auch folgende Personen:

  • Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt


Erweiterter Schutz bei Fehlgeburt oder behinderten Kindern: Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten nun insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt, also vier Wochen mehr als bisher. Neu ist auch der Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben.


Neue Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz für Mütter: Die in der bisherigen Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) geregelten Arbeitgeberpflichten zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen sollen künftig im Mutterschutzgesetz (MuSchG) selbst zu finden sein. Der Arbeitgeber hat alle Möglichkeiten zu nutzen, damit schwangere Frauen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres (ungeborenen) Kindes ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können. Der Arbeitgeber ist ausdrücklich aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden.


Gefährdungsbeurteilung/Maßnahmen für sichere Arbeitsbedingungen: Liegen Gefährdungen vor, wird der Arbeitgeber im ersten Schritt die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten müssen. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist die schwangere Frau an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen. Erst nach Verneinung aller zwingend vorzunehmenden Maßnahmen greift das betriebliche Beschäftigungsverbot. Im Hinblick auf die Einführung des dem Arbeitsschutz bislang unbekannten Gefährdungsbegriffs, sollen Umsetzungsempfehlungen erarbeitet werden.


Änderungen beim Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit: Künftig soll es keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren geben. Auch die Möglichkeit der Sonntags-und Feiertagsarbeit soll erweitert werden, wenn die Betroffene das selbst möchte. So ist Nachtarbeit künftig in allen Branchen zwischen 20 und 22 Uhr zulässig. Es muss allerdings das ausdrückliche Einverständnis der schwangeren Frau vorliegen. Dieses Einverständnis kann sie auch jederzeit widerrufen. Es dürfen keine ärztlichen Bedenken gegen die Nachtarbeit bestehen. Außerdem darf es keine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit geben. Es muss also eine zweite Person anwesend sein, die gegebenenfalls helfen kann. Diese Änderungen beim Arbeitsschutz sind seit 1. Januar 2018 in Kraft.


Die bisherigen Kernbereiche im Mutterschutzrecht wie Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld während der Schutzpflichten und Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbotes bleiben unverändert.


Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde ein Ausschuss für Mutterschutz eingerichtet, der

u. a.  arbeitsmedizinische, arbeitshygienische und sicherheitstechnische Regeln festlegt.