28.08.2018 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 2018

Am 1. Januar 2018 sind die, für die Krankenkassen bedeutsamen Änderungen des SGB IX, Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung betroffenen Menschen – in Kraft getreten. Das Bundesteilhabegesetz – BTHG beinhaltet diese umfangreiche Weiterentwicklung des 1. Teils des SGB IX mit dem Ziel einer Verbesserung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger.


Die erst zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen durch Artikel 1 SGB IX, Teil 2 umfassen insbesondere die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe in den 2. Teil des SGB IX mit der Zielsetzung einer stärker personenzentrierten Ausrichtung.


Für die gesetzliche Krankenversicherung sind insbesondere folgende Änderungen des SGB IX, Teil 1 relevant:


  •     Definition verbindlicher Anforderungen an das Verfahren zur Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
    • Die Vorschriften zum Reha-Prozess, das heißt zur Einleitung der Reha von Amtswegen, zur Erkennung und Ermittlung von Reha-Bedarf und zur Koordinierung der Leistungen, gelten für alle Reha-Träger.


  •     Stärkere Normierung des Verfahrens zur Koordinierung der Leistungen bei trägerübergreifenden Fallgestaltungen


  •     Neuordnung der Beratungsangebote im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen
    • Neben der Beratung durch die Reha-Träger und Leistungserbringer sollen nun die mehr als 400 neue Beratungsstellen der EUTB (Ergänzende Unabhängigen Teilhabeberatung) die Beratung für Menschen mit Behinderungen ergänzen. Sie sind bundesweit, niederschwellig und natürlich kostenfrei – dabei soll der Mensch, seine Bedürfnisse und Lebenswelt den Mittelpunkt der Beratung bilden. Das heißt, die Beratung ist bei Bedarf aufsuchend oder findet durch sog. Peer Counseler, die selbst eine Behinderung haben, statt.


  •     Gesetzliche Festschreibung zentraler Aufgaben der BAR


  •     Erstellung eines jährlichen Teilhabeverfahrensberichts durch die BAR


Erste Umsetzungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung des BTHG in der Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung gibt der GKV-Spitzenverband  in seinem ab 1. Januar 2018 anzuwendenden Rundschreiben vom 18. Juni 2001 in der Fassung vom 2. Mai 2017. Die aktuelle Fassung des Rundschreibens ist als "vorläufig" anzusehen und wird u. a. an die noch ausstehenden trägerübergreifenden Absprachen angepasst.


Zum 1. Januar 2023 ist u. a. noch die Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe geplant (§ 99 SGB IX). In den nächsten sechs Jahren soll erst wissenschaftlich erforscht und dann modellhaft erprobt werden, wie der Personenkreis der Leistungsberechtigten künftig sinnvoll beschrieben werden kann.