15.07.2020 - Stärkung der Intensivpflege

Der Bundestag hat am  2. Juli 2020 das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz in 2./3. Lesung beschlossen.

Ziel des Gesetzes ist es, Intensiv-Pflegebedürftige besser zu versorgen, Fehlanreize in der Intensivpflege zu beseitigen und die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Dazu wurde ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen (§ 37 c).

Verordnen dürfen die außerklinische Intensivpflege nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, prüfen künftig die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.

Darüber hinaus soll der Zugang zur medizinischen Rehabilitation erleichtert werden: Die verordnenden Ärztinnen und Ärzte sollen die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation feststellen. Die Krankenkassen sind laut Bundesregierung an diese Feststellung gebunden.

Mit dem Gesetz soll auch das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten gestärkt werden: Der Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen, wird halbiert und die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen gestrichen.

Das Gesetz wird  bis auf wenige Ausnahmen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.