05.01.2021 - Stärkung der Vor-Ort-Apotheken

Am 14. Dezember 2020 wurde das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken vom 9. Dezember 2020 im Bundesgestzblatt veröffentlicht. Das Gesetz ist zu großen Teilen am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist es,  u. a. die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch lokale Apotheken zu stärken.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass für gesetzlich Versicherte künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt – unabhängig davon, ob sie bei einer Vor-Ort-Apotheke oder einer EU-Versandapotheke kaufen. Versandapotheken dürfen gesetzlich Versicherten dann keine Rabatte mehr auf rezeptpflichtige Arzneimittel geben.

Darüber hinaus können der Deutsche Apothekerverband und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung neue pharmazeutische Dienstleistungen vereinbaren, um die Versorgung zu verbessern. Das könnten beispielsweise eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von Pflegebedürftigen zu Hause sein. Hierfür werden durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt.

Wenn Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzlich Versicherte per Botendienst ausliefern, dürfen sie dauerhaft einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Lieferort und Tag erheben.


Das Gesetz ist zu großen Teilen am 15. Dezember 2020, dem Tag nach seiner Veröffentlichung, in Kraft getreten.
Die Regelung über den Zusatzbetrag für die Auslieferung per Botendienst wird erst am 1. Januar 2021 und eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung zur Erhebung eines Zuschlags von 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen am 15. Dezember 2021 wirksam.