09.01.2019 - GKV-Versichertenentlastungsgesetz in Kraft getreten

Weite Teile des „Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)" vom 11. Dezember 2018 sind am 15. Dezember 2018 (Tag nach Verkündung des Gesetzes) in Kraft getreten.


Hier ein Überblick zu den wichtigsten Änderungen:


Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
Ab dem 1. Januar 2019 wird der bisherige Zusatzbeitrag paritätisch finanziert. Das heißt, die Krankenversicherungsbeiträge werden wieder hälftig von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentnern und Rentenversicherungsträgern gezahlt.



Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
Hauptberuflich Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Basis einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die anhand der monatlichen Bezugsgröße jährlich angepasst wird. Die Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags entspricht dem 40. Teil dieser Bezugsgröße. Viele Kleinunternehmer sind damit finanziell überfordert. Deshalb wird die Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags auf den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße halbiert. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt zum 1. Januar 2019.



Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden
Fälle ungeklärter Mitgliedschaften haben in den letzten Jahren die Beitragsschulden bei den Krankenkassen überproportional ansteigen lassen. Nun wird ein Beendigungstatbestand für freiwillige Mitgliedschaften geschaffen, wenn der Verbleib von Mitgliedern ungeklärt ist. Darüber hinaus wird es flexiblere Möglichkeiten für die Beitragsfestsetzung bei fehlender Mitwirkung der Betroffenen geben. Die Krankenkassen sollen ihre Mitgliederbestände um „ungeklärte passive“ Mitgliedschaften und damit verbundene Beitragsschulden bereinigen.



Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung
Für die Finanzreserven der Krankenkassen werden gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorgesehen und Abbaumechanismen geschaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert beziehungsweise gesenkt werden können. Die Abbaumechanismen greifen nach einer RSA-Reform ab dem Jahr 2020.



Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
Der Aktienanteil für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen der Krankenkassen, der Unfallversicherungsträger und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird von 10 auf 20 Prozent erhöht. Hierdurch wird ein Gleichlauf mit dem Versorgungsrücklagegesetz des Bundes erzielt.



Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der GKV
Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet. Die generellen Zugangsmöglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung werden dazu um ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung erweitert.